(1) Bei Füllvorgängen verdrängte Dampf-Luft-Gemische dürfen nicht zu Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte führen.
(2) In Abhängigkeit des verdrängten Volumens und der abgefüllten Stoffe sowie des vorhandenen Abfüllsystems müssen die verdrängten Dampf-Luft-Gemische aufgenommen, fortgeleitet und ggf. behandelt werden.
(3) Für die Aufnahme oder Ableitung der Dampf-Luft-Gemische kommen
3. |
formschlüssige Lüftungseinrichtungen (z. B. Einsteckkonus, Absaughaube), |
5. |
festangeschlossene Lüftungseinrichtungen (z. B. Dämpfependelleitungen) |
in Frage.
(4) Bei einer technischen Lüftungseinrichtung (technische Raumlüftung, Objektabsaugung, Füllkabine) muss der Ausfall des geförderten Luftstroms erkannt werden und es ist mindestens Alarm auszulösen. Die Funktionsfähigkeit der Lüftungseinrichtungen nach Absatz 3 ist zu kontrollieren.
(5) Eine Objektabsaugung im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn das aus dem zu befüllenden ortsbeweglichen Behälter verdrängte Dampf-Luft-Gemisch unmittelbar am ortsbeweglichen Behälter abgesogen wird. Hierzu muss der von der Objektabsaugung geförderte Volumenstrom hinreichend größer sein als die Füllrate, mit der der ortsbewegliche Behälter befüllt wird, um ein betriebliches Entweichen von Dampf-Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung auszuschließen. Objektabsaugungen werden unterschieden in Objektabsaugungen,
1. |
die während des gesamten Füllvorgangs (einschließlich Öffnen und Verschließen der ortsbeweglichen Behälter und Abdampfen benetzter Füllrohre), oder |
2. |
die nur beim Befüllen der ortsbeweglichen Behälter ein betriebliches Entweichen von Dampf-Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung ausschließen. |
Die Wirksamkeit der Objektabsaugung ist nachzuweisen (z. B. durch Rauchröhrchen).
(6) Eine formschlüssige Lüftungseinrichtung im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn das aus dem zu befüllenden ortsbeweglichen Behälter verdrängte Dampf-Luft-Gemisch unmittelbar am ortsbeweglichen Behälter von einer Lüftungseinrichtung abgeleitet wird, welche die Lüftungsöffnung des ortsbeweglichen Behälters formschlüssig gegenüber der Umgebung abdichtet, um während des Befüllen der ortsbeweglichen Behälter ein betriebliches Entweichen von Dampf-Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung auszuschließen. Während des Öffnens und des Verschließens der ortsbeweglichen Behälter ist eine Freisetzung von Dampf-Luft-Gemisch in die angrenzende Umgebung möglich.
(7) Eine Füllkabine im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn der ortsbewegliche Behälter in eine spezielle, nur für den Füllvorgang vorgesehene Einrichtung gestellt wird, die an einer wirksamen Absaugung angeschlossen ist. Der von der Absaugung geförderte Volumenstrom muss hinreichend größer sein als die Füllrate, mit der der ortsbewegliche Behälter befüllt wird. Im Normalbetrieb ist ein betriebliches Entweichen von Dampf-Luft-Gemischen in den angrenzenden Raum auszuschließen. Die Wirksamkeit der Absaugung ist nachzuweisen (z. B. durch Rauchröhrchen).
(8) Verdrängte Dampf-Luft-Gemische können z. B.
1. |
gefahrlos über Lüftungsleitungen ins Freie abgeleitet, |
2. |
in einen anderen Tank (z. B. Transporttank, Lagertank), aus dem abgefüllt wird, zurückgeführt (Gaspendelverfahren), |
3. |
in eine Abluftreinigungs- oder Rückgewinnungsanlage geleitet oder |
4. |
durch Verbrennen, z. B. Abfackeln, gefahrlos vernichtet werden. |
(9) Bei der Auswahl der Verfahren nach Absatz 3 bis 8 sind die Erfordernisse sowohl des Brand- und Explosionsschutzes, des Umgangs mit Gefahrstoffen als auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen.