1 Ausrüstung von Tanks
1.1 Ableitung von Dampf-Luft-Gemischen
1.1.1 Be- und Entlüftungseinrichtungen
(1) Tanks müssen so betrieben werden, dass z. B. durch Be- und Entlüftungseinrichtungen gewährleistet ist, dass gefährliche Über- und Unterdrücke nicht entstehen.
(2) Be- und Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein.
(3) Wegen der Be- und Entlüftungseinrichtungen von inertisierten Tanks wird auf Nummer 1.2.2 der Anhang 2 verwiesen.
(4) Wegen der Be- und Entlüftungseinrichtungen von Tanks, die im Gaspendelverfahren befüllt werden, wird auf Abschnitt 1.1.4 dieser Anlage verwiesen.
(5) Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung belüftet und entlüftet werden, wenn sie nur solche brennbaren Flüssigkeiten enthalten, die keine gefährlichen Vermischungen (z. B. durch Flammpunkterniedrigung) miteinander eingehen können, und die Lagereinrichtungen für alle gelagerten brennbaren Flüssigkeiten geeignet sind. Dies ist insbesondere der Fall bei gemeinsamen Entlüftungsleitungen von Tanks zum Lagern von Heizöl EL (extra leicht) mit Tanks zum Lagern von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C.
(6) Be- und Entlüftungseinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig bleiben. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sein.
1.1.2 Bemessung der Be- und Entlüftungseinrichtungen
(1) Lüftungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass sowohl bei höchstem Volumenstrom der Pumpen bzw. Füllraten aus ortsbeweglichen Behältern als auch bei Temperaturschwankungen im Tank kein gefährlicher Unterdruck oder Überdruck entstehen kann. In der Gefährdungsbeurteilung sind die hierfür notwendigen Maßnahmen festzulegen. Satz 1 gilt bei Umsetzung der Anforderungen der Absätze 2 bis 6 als erfüllt, wenn in der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der betrieblichen Verhältnisse und den Eigenschaften der gelagerten Stoffe keine anderen Festlegungen getroffen wurden.
(2) Für nicht wärmegedämmte oberirdische Flachboden-Tankbauwerke mit festem Dach ohne inneren Überdruck (z. B. Tanks nach DIN 4119) und vergleichbare Tanks (z. B. Tanks nach DIN 6618) aus metallischen Werkstoffen sind die Volumenströme a und A sowie e und E für die Bemessung der Be- und Entlüftungseinrichtungen nach folgenden Beziehungen zu ermitteln:
1. |
Belüftungseinrichtungen |
2. |
Entlüftungseinrichtungen
P |
= |
Maximaler Volumenstrom der Pumpen bei der Tankbefüllung bzw. der Tankentleerung in m³/h |
A, E |
= |
Maximaler witterungsbedingter Volumenstrom infolge Abkühlung (A) bzw. Erwärmung (E) der Tankatmosphäre in m³/h |
B |
= |
Gesamtvolumen des Tanks im m |
D |
= |
Durchmesser des Tanks in m |
H |
= |
Höhe des Tanks in m |
Die Volumenströme A und E können aus Abb. A1-1 für geläufige Parameterbereiche abgelesen werden. |
Abb. A1-1: Maximale witterungsbedingte Volumenströme A (Abkühlung) und E (Erwärmung) zur Bemessung von Be- und Entlüftungsarmaturen in Abhängigkeit vom Tankvolumen B: im Erwärmungsfall (E) geht die Tankform über den Parameter H/D ein.
(3) Bei dem Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck muss sichergestellt sein, dass der der Berechnung der Tankstatik zugrunde gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch ein Überdruck von 0,1 bar, nicht überschritten wird.
(4) Bei Tanks, die nicht für inneren Überdruck ausgelegt, jedoch mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar geprüft worden sind, sind bei dem Befüllen die entstehenden Überdrücke auf 0,5 bar zu begrenzen.
(5) Bei oberirdischen zylindrischen Flachbodentankbauwerken sind bei dem Befüllen und Entleeren die auf dem Herstellerschild angegebenen zulässigen Volumenströme einzuhalten.
(6) Tanks dürfen unter Verwendung von Druckgas befüllt oder entleert werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck des Tanks (z. B. durch überströmendes Druckgas) nicht überschritten wird.
1.1.3 Ableitung der Dampf-Luft-Gemische brennbarer Flüssigkeiten ins Freie
(1) Lüftungsleitungen müssen so ins Freie münden, dass durch austretende Dampf-Luft-Gemische keine Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte entstehen können. Falls in der Gefährdungsbeurteilung keine abweichende Festlegungen getroffen wurden, gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn die Maßgaben der Absätze 2 bis 8 umgesetzt sind.
(2) Bei Anlagen mit Tanks unter Erdgleiche für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C muss die Lüftungsleitung mindestens 50 cm über der Füllöffnung und mindestens 50 cm über Erdgleiche münden. Bei Anlagen mit Tanks über Erdgleiche für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C dürfen Lüftungsstutzen und Füllöffnung etwa gleich hoch enden.
(3) Lüftungsleitungen von Tanks zum Lagern von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C müssen außerhalb des explosionsgefährdeten Bereichs von z. B. Tanks zum Lagern von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C angeordnet sein.
(4) Die Öffnungen der Lüftungsleitungen von Tanks nach z. B. DIN 6608 oder DIN 6616 zum Lagern von entzündbaren Flüssigkeiten müssen sich mindestens 4 m über dem Erdboden befinden.
(5...