10.1 Anwendungsbereich
(1) Bei der Lagerung von Gasen gemäß Tabelle 7 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 10 anzuwenden.
Tabelle 7 Anwendungsbereich von Abschnitt 10 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge
- Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (kg oder l). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt Abschnitt 10.
- Bei mit einem "und" verknüpften Mengen sind beide Mengen anzuwenden, d.h. schon bei Erreichen einer der beiden Mengen gilt Abschnitt 10.
Art des Gefahrstoffs |
Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung |
Menge |
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 3 |
H330, H331 in Verbindung mit H280, H281 |
> 0,5 kg oder > 1 l |
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 |
H220, H221 |
> 50 kg und > 1 Flasche |
oxidierende Gase, Kat. 1 |
H270 |
> 50 kg und > 1 Flasche |
Gase unter Druck, nicht akut toxisch Kat. 1, 2, 3, nicht entzündbar und nicht oxidierend |
H280, H281 |
> 50 kg und > 1 Flasche |
(2) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.
10.2 Organisatorische Maßnahmen
(1) Druckgasbehälter müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden. Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutzeinrichtung zu schützen, z.B. mit einer Schutzkappe oder einem Schutzkorb/-kragen. Eine besondere Sicherung gegen Um- oder Herabfallen ist nicht erforderlich, wenn z.B. durch die Bauart der Druckgasbehälter, durch die Aufstellung in größeren Gruppen oder die Art der Lagerung ein ausreichender Schutz erreicht wird.
(2) Druckgasbehälter mit verflüssigten Gasen sollen vorzugsweise stehend gelagert werden. Flüssiggasflaschen (LPG) sind stehend zu lagern.
(3) Druckgasbehälter sollen vor übermäßiger äußerer Wärmeeinwirkung (in der Regel Temperaturen, die 65 °C nicht übersteigen) geschützt aufgestellt werden; ein Schutz gegen Sonneneinstrahlung ist aber nicht erforderlich.
(4) Druckgasbehälter in Lagern im Freien sind durch geeignete Maßnahmen wie Gasflaschenboxen und -container oder Umzäunung der Anlage zu sichern.
(5) Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden, desgleichen dürfen keine Instandsetzungsarbeiten von Druckgasbehältern durchgeführt werden. Hierfür sind spezielle Räume bereit zu stellen.
(6) Akut toxische Gase, Kat. 1 und 2, H330 dürfen in Räumen nur gelagert werden, wenn diese über eine Gaswarneinrichtung verfügen, die vor Überschreitung eines verbindlichen Grenzwerts, z.B. des Arbeitsplatzgrenzwerts, des Kurzzeitwerts oder eines anderen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Beurteilungsmaßstabs akustisch und optisch alarmiert. Hinweise zur Dauerüberwachung finden sich in der TRGS 402, Anlage 4. Weiterführende Informationen zu Gaswarneinrichtungen für toxische Gase finden sich in der DGUV Information 213-056. Notwendige Sicherheitsmaßnahmen, z.B. die Erforderlichkeit des Mitführens von Atemschutzgeräten, sind in der Betriebsanweisung festzulegen. Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche für die Beschäftigten schnell erreichbar aufzubewahren, siehe dazu auch Abschnitt 5.6.
(7) Lagerräume für entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B und 2, H220 und H221 und akut toxische Gase, Kat. 1 und 2, H330, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen. Dies gilt nicht für Türen, die selbstschließend und mindestens feuerhemmend ausgeführt sind. Diese Lagerräume müssen schnell verlassen werden können.
(8) Bereiche, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen W029 "Warnung vor Gasflaschen" gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen.
(9) Bereiche, in denen akut toxische Gase gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen W016 "Warnung vor giftigen Stoffen" gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen.
(10) Bereiche, in denen entzündbare Gase gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen.
(11) Bereiche, in denen sich gemäß Gefährdungsbeurteilung erstickend wirkende Gase anreichern können, sind mit dem Warnzeichen W041 "Warnung vor Erstickungsgefahr" gemäß DIN EN ISO 7010 zu kennzeichnen.
10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz
(1) Bei der Lagerung in Lagerräumen müssen
1. |
die Lagerräume von angrenzenden Räumen feuerhemmend getrennt sein, |
2. |
Abtrennungen feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht, |
3. |
die Außenwände von Lagerräumen mindestens feuerhemmend sein; beträgt der Abstand zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, mindestens 5 m, kann die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, |
4. |
Dacheindeckungen ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein, |