(1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 3 in den dort genannten Mengen sind besondere Brandschutzmaßnahmen gemäß dieses Abschnitts 6 anzuwenden.
Tabelle 3 Anwendungsbereich von Abschnitt 6 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge
- Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (bei Gasen kg oder l und bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen kg oder Stück). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt Abschnitt 6.
Art des Gefahrstoffs |
Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung |
Menge |
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 |
H220, H221 |
> 200 kg oder > 400 l |
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen |
H220, H221 |
> 200 kg oder > 500 Stück |
Aerosole, Kat. 1, 2 in Aerosolpackungen |
H222, H223 |
> 200 kg oder > 500 Stück |
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 |
H224, H225 |
> 200 kg |
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 |
H226 |
> 1.000 kg |
entzündbare Feststoffe, Kat. 1, 2 |
H228 |
> 200 kg |
selbstzersetzliche Gefahrstoffe, Typ C & D, E & F |
H242 |
> 200 kg |
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 |
H250 |
> 200 kg |
selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 |
H251, H252 |
> 200 kg |
Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2, 3 |
H260, H261 |
> 200 kg |
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 4 |
H206, H207, H208 |
> 200 kg |
brennbare Flüssigkeiten |
ohne Einstufung als entzündbar |
> 1.000 kg |
brennbare Feststoffe |
ohne Einstufung als entzündbar |
vom Arbeitgeber festzulegen i.d.R. Tonnenbereich |
andere Gefahrstoffe aus Tabelle 4 (Abschnitt 7), wenn Brandgefahr durch Verpackungen oder Brandübergriff von außen besteht |
entsprechend Tabelle 4 |
entsprechend Tabelle 4 |
(2) Werden Flüssigkeiten, Feststoffe, Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 6 als erfüllt. Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen können alternativ auch in Sicherheitsschränken gemäß Absatz 3 gelagert werden.
(3) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 6 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.
(4) Weitere Maßnahmen zum Brandschutz bei der Lagerung finden sich für
3. |
Gase unter Druck in Abschnitt 10.3, |