(1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 3 in den dort genannten Mengen sind besondere Brandschutzmaßnahmen gemäß dieses Abschnitts 6 anzuwenden.

Tabelle 3 Anwendungsbereich von Abschnitt 6 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

  • Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (bei Gasen kg oder l und bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen kg oder Stück). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt Abschnitt 6.
Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Menge
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221

> 200 kg

oder > 400 l
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen H220, H221

> 200 kg

oder > 500 Stück
Aerosole, Kat. 1, 2 in Aerosolpackungen H222, H223

> 200 kg

oder > 500 Stück
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 > 200 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H226 > 1.000 kg
entzündbare Feststoffe, Kat. 1, 2 H228 > 200 kg
selbstzersetzliche Gefahrstoffe, Typ C & D, E & F H242 > 200 kg
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H250 > 200 kg
selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 H251, H252 > 200 kg
Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2, 3 H260, H261 > 200 kg
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 4[1] H206, H207, H208 > 200 kg
brennbare Flüssigkeiten ohne Einstufung als entzündbar > 1.000 kg
brennbare Feststoffe ohne Einstufung als entzündbar vom Arbeitgeber festzulegen i.d.R. Tonnenbereich
andere Gefahrstoffe aus Tabelle 4 (Abschnitt 7), wenn Brandgefahr durch Verpackungen oder Brandübergriff von außen besteht entsprechend Tabelle 4 entsprechend Tabelle 4
 

(2) Werden Flüssigkeiten, Feststoffe, Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 6 als erfüllt. Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen können alternativ auch in Sicherheitsschränken gemäß Absatz 3 gelagert werden.

 

(3) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 6 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.

 

(4) Weitere Maßnahmen zum Brandschutz bei der Lagerung finden sich für

 

1.

akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe in Abschnitt 8.2,

 

2.

oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe in Abschnitt 9.2,

 

3.

Gase unter Druck in Abschnitt 10.3,

 

4.

Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen in Abschnitt 11.2 und

 

5.

entzündbare Flüssigkeiten in Abschnitt 12.

[1] Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, siehe dazu auch Abschnitt 1 Absatz 3 Nummer 3.

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