7.1 Anwendungsbereich
(1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 4 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 7 anzuwenden.
Tabelle 4 Anwendungsbereich von Abschnitt 7 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge
- Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (kg oder l). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt Abschnitt 7.
Art des Gefahrstoffs |
Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung |
Menge |
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 3 |
H300, H310, H330 H301, H311, H331 |
> 200 kg |
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 3 |
H330, H331 in Verbindung mit H280, H281 |
> 200 kg oder > 400 l |
keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B |
H340 H350, H350i H360, H360F, H360D, H360FD |
> 200 kg |
zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), Kat. 1 |
H370, H372 |
> 200 kg |
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 |
H220, H221 |
> 200 kg oder > 400 l |
oxidierende Gase, Kat. 1 |
H270 |
> 200 kg oder > 400 l |
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 |
H224, H225 |
> 200 kg |
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 |
H226 |
> 1.000 kg |
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 |
H250 |
> 200 kg |
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 |
H271 |
> 5 kg |
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3 |
H272 |
> 200 kg |
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 4 |
H206, H207, H208 |
> 200 kg |
(2) Werden Flüssigkeiten oder Feststoffe in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 7 als erfüllt.
(3) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 7 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.
7.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz
(1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.
(2) Die Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe haben, wenn dies zu einer Gefährdung von Personen oder der Umwelt führen kann. Dies kann z.B. bei direkter Verbindung zur öffentlichen Kanalisation oder Vorfluter gegeben sein.
(3) Für Rückhalteeinrichtungen für flüssige Gefahrstoffe gelten folgende Anforderungen:
1. |
Die Rückhalteeinrichtung ist an die Menge der gelagerten Flüssigkeiten anzupassen und sollte ohne zusätzliche Maßnahmen mindestens den Rauminhalt des größten Behälters fassen können. |
2. |
Die Rückhalteeinrichtung muss für das Lagergut undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Materielle Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe der Rückhalteeinrichtung sind in den wasserrechtlichen Bestimmungen geregelt. |
3. |
Die Rückhalteeinrichtung muss aus solchen Materialien bestehen, die keine Gefährdung beim Austreten der gelagerten Flüssigkeiten hervorrufen. |
7.3 Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall
(1) Der Arbeitgeber hat einen Plan für Notfallmaßnahmen für die Ereignisse
4. |
Produktaustritt/Leckagen |
zu erstellen und an mehreren gut zugänglichen Stellen im Lager auszuhängen.
(2) Die Aushänge (z.B. als Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan oder Brandschutzordnung) müssen folgende Mindestangaben enthalten:
1. |
Telefonnummern von Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt, Krankenhaus, Krankentransport, Polizei, |
2. |
Telefonnummern des Betriebsleiters, Meisters und sonstiger verantwortlicher Personen, |
3. |
Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz und Anwesenheitskontrolle der im Betrieb anwesenden Personen (einschließlich Mitarbeiter von Fremdfirmen, Lieferanten, Besucher), Abschalten von Energien, Benutzung von Flucht- und Rettungswegen, Brandbekämpfung. |
(3) Feuerwehrpläne sind in Abstimmung mit der der Feuerwehr zu erstellen und aktuell zu halten.
(4) Für das Verhalten der Einsatzkräfte beim Freiwerden von im Lager befindlichen Gefahrstoffen sind neben dem Gefahrstoffverzeichnis stoffspezifische Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter) bereitzuhalten, die Angaben enthalten über
1. |
die Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe, |
2. |
Name und Anschrift des Lieferanten, |
3. |
Hinweise auf die besonderen Gefährdungen, |
4. |
Schutzmaßnahmen, um den Gefährdungen zu begegnen, |
5. |
die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der ortsbeweglichen Behälter zu ergreifenden Maßnahmen, |
6. |
die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit dem gelagerten Gefahrstoff in Berührung kommen, |
7. |
die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen, |
8. |
die zur Vermeidung von Umw... |