4.1 Erlaubnis

 

(1) Die Erlaubnis nach Nummer 3 Abs. 1 erhält, wer

  • als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er als Begasungsleiter bei Tätigkeiten mit den in Nummer 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Begasungsmitteln fungiert, über einen Befähigungsschein nach Nummer 4.2 verfügt und
  • über Befähigungsscheininhaber nach Nummer 4.2 in ausreichender Zahl verfügt.

Jeder Wechsel der Befähigungsscheininhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Die Erlaubnis und der Befähigungsschein nach Nummer 4.2 können befristet und unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Begasungstätigkeiten erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

 

(3) Im Zuge des Einstiegs in die Durchführung von Begasungen oder der Aufnahme neuer Begasungstechnologien kann eine vorläufige, zeitlich befristete Erlaubnis erteilt werden, sofern der Antragsteller über eine ausreichende Zahl von Sachkundigen im Ausbildungsgang verfügt und ein behördlich anerkannter Ausbildungsbetrieb die Überwachung der ersten vier Begasungen begleitet und gewährleistet.

 

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis wird durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart O nachgewiesen.

 

(5) Für die Erteilung einer Erlaubnis ist eine ausreichende Zahl von Befähigungsscheininhabern gegeben, wenn ein Antragsteller für Begasungen

  • mit Sulfuryldifluorid, Hydrogencyanid oder Hydrogencyanid entwickelnden Zubereitungen über mindestens vier,
  • mit Phosphorwasserstoff oder Phosphorwasserstoff entwickelnden Zubereitungen über mindestens zwei bzw.
  • bei Begasungstätigkeiten mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Zubereitungen im Erdreich über mindestens eine Person/en mit gültigem Befähigungsschein verfügt.
 

(6) Für eine Erlaubnis, die ausschließlich für Begasungen von Transporteinheiten beantragt wird, ist es ausreichend, wenn die hierzu erforderliche Befähigung von zwei Personen mit gültigen Befähigungsscheinen gemäß Nummer 4.2 nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist entsprechend einzuschränken.

4.2 Befähigungsschein

 

(1) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer

 

1.

die für Tätigkeiten mit den in Nummer 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

 

2.

durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Absatz 3 GefStoffV nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den in Nummer 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Begasungsmitteln umzugehen,

 

3.

die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und

 

4.

mindestens 18 Jahre alt ist.

 

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung eines Befähigungsscheines wird durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart O nachgewiesen.

 

(3) Die ärztliche Untersuchung der Eignungsanforderungen soll folgende Prüfungen umfassen:

  • Beurteilung der Geruchswahrnehmung und des Farbunterscheidungsvermögens gemäß der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen von Befähigungsscheinbewerbern (BArbBl. Heft 12/1995 S. 41),
  • Atemschutztauglichkeit nach dem BG-Grundsatz G 26 II für das Tragen von Filtergeräten (Vollmaske mit Filtervorsatz) bei Begasungstätigkeiten mit Phosphorwasserstoff- und/oder Hydrogencyanid,
  • Atemschutztauglichkeit nach der BG-Grundsatz G 26 III für das Tragen von Isoliergeräten (unabhängig von der Umgebungsluft wirkende Atemschutzgeräte) bei Begasungstätigkeiten mit Sulfuryldifluorid,

sofern keine gültige Untersuchungsbescheinigung vorliegt (siehe Anlage 1e "Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung"). Bei Beschränkung des Befähigungsscheines auf Schädlingsbekämpfungen im Erdreich kann die Prüfung auf Atemschutztauglichkeit entfallen.

 

(4) Der Befähigungsschein ist auf höchstens 6 Jahre zu befristen und mit der Bedingung zu versehen, dass er seine Gültigkeit verliert, wenn der Inhaber länger als 2 Jahre keine Tätigkeit mehr mit den betreffenden Begasungsmitteln durchgeführt hat. Bei einem Befähigungsschein für einen Sachkundigen nach der Anlage 1c bezieht sich die Bedingung nach Satz 1 auf die Tätigkeit mit begasten Transporteinheiten.

 

(5) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens 6 Jahre seit der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.

 

(6) Voraussetzung für jede Verlängerung des Befähigungsscheins ist neben dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 2 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungslehrgang nach Anlage 1b. Absatz 5 gilt entsprechend.

4.3 Sachkunde

 

(1) Den Nachweis der Sachkunde nach Nummer 4.2 Abs. 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit mit bestandener Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.

 

(2) In den Sachkundelehrgängen nach Anlag...

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