(1) Haben die Ermittlung nach Nummer 3.2.3 ergeben, dass Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, hat der Arbeitgeber diese Tätigkeiten der Behörde anzuzeigen.

 

(2) Die Anzeige an die Behörde muss vor Beginn der Tätigkeit durch den Arbeitgeber erfolgen und folgende Angaben enthalten:

 

1.

Lage der Arbeitsstätte,

 

2.

Tätigkeiten und Verfahren,

 

3.

Anzahl der betroffenen Beschäftigten,

 

4.

Beginn und Dauer der Tätigkeiten,

 

5.

Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.

 

(3) Bei gleichartigen Tätigkeiten und Verfahren genügt eine einmalige unternehmensbezogene Anzeige. Die Anzeige ist bei einer wesentlichen Änderung der Betriebsverhältnisse zu wiederholen.

 

(4) Konkretisierende Regelungen können festgelegt werden (siehe Nummern 5.1–5.7).

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