(1) Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 6 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber vor Beginn von ASI-Arbeiten und der dafür erforderlichen Nebenarbeiten zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführen oder ob bei diesen Tätigkeiten asbesthaltige Stäube frei gesetzt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt. Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Angaben vom Auftraggeber oder Bauherrn einzuholen. Bestehen Zweifel, muss eine qualifizierte Beurteilung, z. B. durch eine sachkundige Person nach Nummer 2.7 vorgenommen werden und ggf. müssen Materialproben untersucht werden.

Zu den Angaben, die zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen erforderlich sind, gehören

  • Art und Bezeichnung der vorhandenen asbesthaltigen Materialien sowie
  • deren mechanischer Zustand und die entsprechende Auswirkung auf das Faserfreisetzungsverhalten (z. B. bei Veränderung der Faserbindung durch Beschädigung, Abnutzung, Verwitterung, Brandeinwirkung),
  • Vorhandensein anderer Gefahrstoffe, z. B. PAK in asbesthaltigen Beschichtungen oder nutzungsbedingte Kontaminationen ("Kontaminierte Bereiche", siehe TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen").
 

(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen durchzuführen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen

 

1.

Menge der asbesthaltigen Materialien,

 

2.

Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition,

 

3.

Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren einschließlich der verwendeten Arbeitsmittel,

 

4.

erforderliche Schutzmaßnahmen,

 

5.

Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen.

 

(3) Neben den unmittelbar mit den Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien Beschäftigten sind auch andere Beschäftigte oder andere Personen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, soweit als unmittelbare Folge der Tätigkeit ihre Gesundheit und Sicherheit gefährdet werden kann und ihr Aufenthalt im asbestbelasteten Arbeitsbereich unerlässlich ist.

 

(4) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren (siehe Anlagen 1.4 und 1.5). In der Dokumentation sind die Schutzmaßnahmen anzugeben. Bei maßgeblichen Veränderungen ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.

 

(5) Für Tätigkeiten mit PSF enthält die Exposition-Risiko-Matrix nach Anlage 9 eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung von Schutzmaßahmen.

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