5.4.1 Allgemeine Anforderungen an stationäre und mobile Sammelstellen sowie Zwischenlager
(1) Durch ein Gemisch aus brennbaren Gasen oder Dämpfen verbunden mit Luftsauerstoff und dem Wirksamwerden einer Zündquelle (z. B. einer statischen Entladung) kann es zu einer Explosion oder zu einem Brand kommen. Dies ist z. B. bei Tätigkeiten mit entzündbaren Flüssigkeiten (H224, H225, H226) möglich. Konkrete Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung können den Technischen Regeln TRGS 720 und TRGS 721 entnommen werden. Es ist daher bei Stoffen und Gemischen, die zu einer Brand- oder Explosionsgefährdung führen können, erforderlich, die Gefährdungen zu bewerten und die Maßnahmen entsprechend festzulegen (§ 6 Absatz 4 und Anhang 1 der Gefahrstoffverordnung). Hierfür ist immer eine anlagen-, tätigkeits- und stoffbezogene Bewertung erforderlich (Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV). Der Arbeitgeber kann dabei explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen (Anhang I Nummer 1.7 Gefahrstoffverordnung). Lüftungstechnische Maßnahmen können die Ausdehnung der Zonen verringern. Eine feste Vorgabe der Luftwechselrate besteht nicht. Hinweise zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche und zu Anforderungen an technischen Lüftungen können der TRGS 722 entnommen werden. Beispiele für die Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche bei der Abfallsammlung in Zonen sind in Anhang 6 aufgeführt.
(2) Liegt ein explosionsgefährdeter Bereich vor, so sind in diesem Bereich alle wirksamen Zündquellen zu vermeiden (siehe hierzu auch TRGS 723). Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muss zum Beispiel der Boden in Annahme-, Arbeits-, Umschlag- und Lagerbereichen den Anforderungen der TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" genügen. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen, wie z.B. das Verwenden ableitfähiger Schuhe und Handschuhe oder geeigneter Arbeitskleidung, sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
(3) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen ortsfeste Geräte, wie Beleuchtungen, Schalter o.ä. und ortsveränderliche Geräte wie Radiogeräte, Funkgeräte, Rufmelder, Telefone o. ä. nur benutzt werden, wenn sie eine geeignete explosionsgeschützte Ausführung aufweisen. Auf das Verbot ist mit den Verbotszeichen ›Mobilfunk verboten‹ hinzuweisen.
(4) Brandschutzrechtliche Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten wie z. B. zu Löschwasser-Rückhalteanlagen bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (LöRüRL) bleiben unberührt.
(5) In den Bereichen darf nicht geraucht oder mit Feuer umgegangen werden. Auf das Verbot ist mit den Verbotszeichen ›Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten‹ hinzuweisen.
(6) Feuer-, Heiß- und Reparaturarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn jede Brand- und Explosionsgefahr ausgeschlossen ist. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Verantwortlichen der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers ausgeführt werden.
(7) Zusätzlich sollten geeignete Hilfsmittel wie Löschdecken oder trockener Löschsand zur Begrenzung von Bränden bereitgehalten werden. Löschdecken sind für die Bekämpfung eines Personenbrandes nicht geeignet.
5.4.2 Stationäre Sammelstellen
(1) Bei stationären Sammelstellen ist Art und Umfang des baulichen Brandschutzes wie Brandmeldeanlage, Blitzschutzanlage, Feuerwehraufstellflächen und Löschwasserrückhaltekapazität im Einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Art und Menge der anzunehmenden Abfälle und in Abstimmung mit den für den Brandschutz örtlich zuständigen Behörden festzulegen (siehe auch TRGS 800).
(2) Der Annahme- und Arbeitsbereich einer stationären Sammelstelle muss von unmittelbar angrenzenden Gebäuden und anderen Arbeits- und Lagerbereichen durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein. Zur Reduzierung der Brandlast sollte auch der Annahmebereich vom Arbeitsbereich durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt werden.
(3) Bis 50 m² Grundfläche sind jeweils mindestens 18 Löschmitteleinheiten eines geeigneten Löschmittels, z. B. ABC-Löschpulver erforderlich. Bis 100 m² und darüber hinaus für jede weitere 100 m² bis 1000 m² sind jeweils 9 weitere Löschmitteleinheiten erforderlich.
(4) Lagerräume mit Umfülltätigkeit, bei denen die Freisetzung von Dämpfen nicht ausgeschlossen ist, müssen zum Schutz der Beschäftigten und ggf. zur Vermeidung einer Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausreichend belüftet sein. Die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Siehe auch Abschnitt 5.5. Nähere Konkretisierungen zu Lüftungsmaßnahmen finden sich in TRGS 722.
5.4.3 Zwischenlager
(1) Der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern muss von unmittelbar angrenzenden Gebäuden und anderen Arbeits- und Lagerbereichen durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein.
(2) In Zwischenlagern sind die Lagerabschnitte (siehe Abschnitt 5.6.5 Absatz 6) als Brandabschnitte auszuführen.
(3) Bis 50 m² Grundfläche sind jeweils mindestens 18 Löschmitteleinheiten eines geeigneten Löschmittels, z. B. ABC-Löschpulver erforderlich. Bis 100 m² und darüber hinaus für jede weitere 100 m² bis 1000 m² sind jeweils 9 weite...