[Vorspann]
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb stationärer und mobiler Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.
(2) In immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die TRGS 520 im Falle mobiler oder stationärer Annahme gefährlicher Abfälle für diese Arbeitsbereiche ebenfalls anzuwenden.
(3) Die TRGS 520 gilt nicht für
1. |
das Ansammeln und Aufbewahren gefährlicher Abfälle bei der jeweiligen Anfallstelle, |
2. |
die Erfassung und Zwischenlagerung folgender Stoffströme
a) |
Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG); bezüglich der Annahme von Gasentladungslampen wird auf das verfahrens- und stoffspezifische Kriterium der TRGS 420, Anlage 1 Nummer 15 "Quecksilberexpositionen bei der Sammlung von Leuchtmitteln", DGUV Information 213-732 verwiesen, |
b) |
Altbatterien nach Batteriegesetz (BattG); für die Annahme von Lithiumbatterien in einer Sammelstelle nach dieser TRGS enthält Anhang 4 Hinweise, |
d) |
gefährliche Bau- und Abbruchabfälle; hier sind die Lager- und Sicherheitsvorschriften für die zurückgenommenen Stoffe zu beachten, |
|
3. |
die Erfassung und Zwischenlagerung asbesthaltiger oder mineralfaserhaltiger Abfälle; für diese sind die Regelungen der TRGS 519 und 521 zu berücksichtigen, |
4. |
Rücknahmestellen ausschließlich für bestimmte Arten gefährlicher Abfälle aufgrund gesetzlicher und freiwilliger Systeme (z. B. Altöl, PU-Schaumdosen) oder für Druckgasflaschen aus privaten Haushalten; diese Rücknahmestellen können sich auch auf Wertstoffhöfen ohne Schadstoffannahmestelle nach TRGS 520 befinden. |
(4) Folgende Abfälle dürfen in Sammelstellen nach dieser TRGS nicht angenommen werden:
1. |
infektiöse Abfälle der Schlüsselnummern von 18 01 01 bis 18 01 04 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), insbesondere Spritzen und sonstige Abfälle aus Alten- und Krankenpflege, sowie Abfälle aus tierärztlicher Versorgung und Forschung (Abfall-Schlüsselnummern 18 02 01 bis 18 02 03), |
3. |
Sprengstoffe (explosive Stoffe) sowie Gegenstände mit Sprengstoffen wie pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerksartikel, Kampfmittel, Munition. |
(5) Folgende Abfälle dürfen nur an stationären Sammelstellen angenommen werden:
1. |
Druckgasflaschen jeglicher Art (wie z. B. Propangasflaschen, Heliumgasflaschen, Gasflaschen mit Chemikalien), |
2. |
Lithiumbatterien mit einem Gewicht > 500 g (Bruttomasse). |
2 Begriffsbestimmungen
[Vorspann]
In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung, (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABS, ABAS und AGS bestimmt sind.
2.1 Abfälle
Abfälle sind nach § 3 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
2.2 Gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle im Sinne dieser TRGS sind Abfälle, die Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 GefStoffV sind oder enthalten.
2.3 Kleinmengen gefährlicher Abfälle
Kleinmengen gefährlicher Abfälle sind Mengen, die üblicherweise bei kommunalen Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen, Gewerbetreibende oder öffentliche Institutionen angeliefert werden.
2.4 Anlieferungsgefäße
Anlieferungsgefäße sind Umhüllungen wie Kanister, Dosen, Flaschen, Fässer, Eimer, Beutel oder Kartonagen, in denen die Abfälle an der Sammelstelle angeliefert und übergeben werden.
2.5 Verpackungen
Verpackungen sind ortsbewegliche Umschließungen wie Fässer, Kanister, Kisten oder vergleichbare Gefäße, einschließlich Großpackmittel (IBC), in denen die angenommenen gefährlichen Abfälle eingegeben, verpackt und befördert werden (Transportverpackungen).
2.6 Stationäre und mobile Sammelstellen
(1) Stationäre und mobile Sammelstellen sind Einrichtungen, in denen gefährliche Abfälle entgegengenommen, beurteilt, gekennzeichnet, sortiert und unter Berücksichtigung des Gefahrgutrechts und der Sortiergruppen in die jeweils...