5.1 Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen

 

(1) Zur Festlegung der Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich die Bestimmungen der TRGS 500 heranzuziehen (siehe auch Anlage 7).

 

(2) Technische Schutzmaßnahmen haben immer Vorrang vor allen anderen Maßnahmen, wobei die Gestaltung des Arbeitsverfahrens als oberste technische Schutzmaßnahme anzusehen ist (siehe Rangordnung gemäß § 9 Abs. 2 GefStoffV und Anlage 1 Tab. 1).

 

(3) Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und Materialien zur Durchführung der Arbeiten und die Schutzausrüstungen sind nach dem Stand der Technik auszuwählen. Spezifische Arbeitsmittel, Materialien und Schutzausrüstungen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, die dem Stand der Technik entsprechen, sind insbesondere

 

1.

Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Fahrzeugen nach BGI 581,

 

2.

Einsatz staubarmer Systeme (z. B. Putzfräsen mit Absaugung, siehe www.GISBAU.de),

 

3.

lüftungstechnische Einrichtungen zur Erfassung von Gefahrstoffen bzw. Bewetterung von Arbeitsplätzen,

 

4.

Einrichtungen zur Vermeidung von Verschleppung von Gefahrstoffen, z. B.

 

a)

"Schwarz-Weiß"-Einrichtungen,

 

b)

Stiefel-, Reifen-, oder Fahrzeugwaschanlagen sowie

 

c)

Abzäunungen, Abschottungen.

 

(4) Zur Minimierung der oralen und dermalen Aufnahme von Gefahrstoffen sind mindestens die Schutzmaßnahmen nach den Bestimmungen der TRGS 500, Nummer 5.3.1 "Pausenbereiche und Pausenräume", Nummer 5.3.3 "Arbeitskleidung, Schutzausrüstung", sowie Nummer 4.5 "Persönliche Grundsätze" durchzusetzen sowie entsprechende Einrichtungen vorzuhalten:

 

1.

"Schwarz-Weiß-Einrichtungen" mit der Möglichkeit zur getrennten Aufbewahrung von Straßen- und Schutzkleidung (= Schutzanzüge und Fußschutz), sowie zur Hand- und Körperreinigung und

 

2.

Einrichtung von Aufenthalts- und Pausenräumen, in denen keine Gefährdung durch Gefahrstoffe besteht.

 

(5) Beschäftigte dürfen nach Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nur nach ausreichender Reinigung oder Wechsel der Arbeitskleidung, sowie gründlicher Körperhygiene in den Aufenthalts- und Pausenräumen Nahrungsmittel aufnehmen.

 

(6) Die unter Absatz 4 beschriebenen Einrichtungen sind gemäß der im Arbeitsbereich tätigen Anzahl der Beschäftigten zu dimensionieren sowie arbeitstäglich zu reinigen. Als Anhaltspunkt für die Dimensionierung sind etwa pro drei Beschäftigte je eine Waschgelegenheit, eine Toilette und eine Dusche vorzusehen. Bei kleinerer Dimensionierung kann das gleiche Schutzziel auch mittels organisatorischer Regelungen erreicht werden, z. B. mittels kurzzeitig verschobenem Arbeitsbeginn für verschiedene Arbeitskolonnen.

 

(7) Eine der wesentlichsten organisatorischen Schutzmaßnahmen ist der Einsatz von Personal, das mit den besonderen Gefährdungen in kontaminierten Bereichen vertraut ist. Bauleiter bzw. Aufsichtsführende haben diese Kenntnisse mittels entsprechender Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erwerben (siehe auch § 3 ArbSchG).

 

(8) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichen, die Gefährdung zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren, sind weitergehende Maßnahmen unter Einschluss Persönlicher Schutzausrüstung anzuwenden. Art und Auswahl der erforderlichen Grundausrüstung regelt die Gefährdungsbeurteilung. Zur Auswahl wird auch auf die BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten", die BGI/GUV-I 868 "Chemikalienschutzhandschuhe" und BGI/GUV-I 8685 "Chemikalienschutzkleidung" hingewiesen.

 

(9) Als Persönliche Schutzausrüstung kann z. B. erforderlich werden

 

1.

Kopfschutz (Schutzhelme) mit Gesichtsschutzschirm für Arbeiten, bei denen mit dem Verspritzen kontaminierter Flüssigkeiten gerechnet werden muss, z. B. Bohrarbeiten.

 

2.

Handschutz in Form von Stulpenhandschuhen aus gegenüber den in den kontaminierten Materialien enthaltenen Inhaltsstoffen beständigem und zumindest zeitlich begrenzt impermeablen Material mit textilem Innenfutter oder mit unterzuziehenden Baumwollhandschuhen für alle Arbeiten, bei denen die Hände mit kontaminierten Flüssigkeiten oder Materialien in Berührung kommen können.

 

3.

Atemschutz in Form von Filtergeräten (zu Kriterien zum Ausschluss des Einsatzes von Filtertechnik siehe BGR/GUV-R 190).

 

4.

Atemschutz in Form von Isoliergeräten (ortsabhängigen Schlauchgeräten oder ortsunabhängigen, frei tragbaren Geräten) für Arbeiten, bei denen damit zu rechnen ist, dass ein Sauerstoffgehalt in der Atemluft von 19 Vol.-% unterschritten ist oder die Konzentration bzw. die Eigenschaften der Gefahrstoffe in der Atemluft die Verwendung von Filtergeräten ausschließt.

 

5.

Atemschutzgeräte für Selbstrettung (Selbstretter).

 

6.

Chemikalienschutzanzüge Typ 3 bis Typ 1, z. B. für Arbeiten, bei denen eine direkte Berührung mit Gefahrstoffen in größerer Menge oder hohem Gefahrenpotential (z. B. Schwall gefährlicher Flüssigkeiten, chem. Kampfstoffe) nicht ausgeschlossen werden kann bzw. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die auch im gasförmigen Aggregatszustand in relevanten Mengen über die Haut aufgenommen werden ...

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