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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der TRGS kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende TRGS ist eine Fortschreibung der TRGS 524 und beruht auf der berufsgenossenschaftlichen Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128). Dem Fachausschuss Bauwesen obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 524. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Bauwesen bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für Arbeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich Vor- und Nacharbeiten. Sie konkretisiert die in § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geforderte Informationsermittlung, beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen und stellt Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Lösungen, wie sie z. B. Regeln und Handlungsanleitungen der Unfallversicherungsträger, Richtlinien der Schadenversicherer, LASI-Leitfäden und anderen Schriftenreihen von Landesbehörden und Fachverbänden enthalten, sind als konkrete Hilfestellung zu betrachten, soweit sie sich auf diese TRGS als Grundlage beziehen.
(2) Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen können neben den in dieser TRGS behandelten Gefährdungen durch Gefahrstoffe auch Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe eintreten. Für diesen Fall wird auf die BiostoffV und die entsprechenden Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) sowie auf Informationen und Handlungsanleitungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen.
(3) Diese TRGS gilt nicht für
1. |
Sofort-, Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren unmittelbar nach Eintritt eines Schadens, |
2. |
die Reinigung und Instandhaltung von Anlagen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs, |
3. |
die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte, |
4. |
Tätigkeiten zur stofflichen Verwertung von Abfällen in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, |
5. |
den Betrieb stationärer Anlagen und Einrichtungen zur Behandlung kontaminierter Materialien und Stoffe, |
6. |
Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen, soweit sie dem Atomgesetz unterliegen, |
7. |
Tätigkeiten in geogen belasteten Bereichen, |
8. |
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Sinne von Anlage III Nr. 2.4 der GefStoffV (siehe TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rostoffen und darauf hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen" und TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"), |
9. |
Tätigkeiten mit biopersistenten Fasern im Sinne von Anlage IV Nr. 22 der GefStoffV (siehe TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"), |
10. |
Tätigkeiten mit PAH-haltigen Materialien im Straßenbau (siehe TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material"), |
11. |
Tätigkeiten in Verbindung mit PAH- oder bleihaltigen Beschichtungsstoffen (siehe TRGS 551 bzw. TRGS 505 "Blei") sowie |
12. |
Tätigkeiten, bei denen eine stoffliche Gefährdung ausschließlich von silikogenen Stäuben oder von Stäuben im Sinne des Allgemeinen Staubgrenzwertes nach TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" ausgeht. |
2 Begriffsbestimmungen
Begriffe, die im Folgenden nicht definiert sind, werden in dieser TRGS so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (Betr SichV), Biostoffverordnung (BiostoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABS, ABAS bzw. AGS) bestimmt sind.
2.1 Kontaminierte Bereiche
(1) Kontaminierte Bereiche im Sinne dieser TRGS sind Standorte (Liegenschaften, Grundstücke), bauliche Anlagen, Produktionsanlagen, Ablagerungen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.
(2) Analog Nummer 4.2 Abs. 6 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zählen zu den Gefahrstoffen auch solche chemische Arbeitsstoffe, die zwar nicht als gefährlich eingestuft sind, aber dennoch zu...