(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen für Nanomaterialien der Gruppe 1 und 2 sind die Schutzmaßnahmen an der Einstufung des Gesamtmaterials gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auszurichten, sofern keine abweichende Einstufung der Nanoform vorliegt.
(2) Werden Nanomaterialien unter laborüblichen Bedingungen gehandhabt, gelten die Schutzmaßnahmen der TRGS 526 "Laboratorien". Laborübliche Bedingungen werden in Abschnitt 3.3.3 und die mindestens umzusetzenden Schutzmaßnahmen für neue und noch nicht ausreichend untersuchte Stoffe in Abschnitt 3.1 Absatz 5 der TRGS 526 beschrieben. Hilfestellungen für Tätigkeiten mit Nanomaterialien im Labor sind zusätzlich in der DGUV Information 213-853 [17] zu finden.
(3) Bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien sind die Grundpflichten nach § 7 GefStoffV sowie die Allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV und Abschnitt 6 der TRGS 500 immer zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 5.6 bis 5.8 dieser TRGS immer zu beachten. Bei folgenden Tätigkeiten werden die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 als ausreichend angesehen:
1. |
Tätigkeiten mit löslichen Nanomaterialien ohne stoffspezifische Toxizität, |
2. |
Tätigkeiten mit Nanomaterialien, die festkörpergebunden vorliegen (z. B. in Erzeugnissen), wenn Untersuchungsergebnisse belegen, dass die festkörpergebundenen Nanomaterialien durch die Tätigkeit (beispielsweise durch die mechanische Bearbeitung des Erzeugnisses) nicht aus der Matrix freigesetzt werden, sondern weiterhin fest in der Matrix eingebunden sind, |
3. |
Tätigkeiten mit Nanomaterialien, die in flüssiger Phase vorliegen, wenn die Freisetzung der eingesetzten Nanomaterialien ausgeschlossen werden kann, z. B. Verfahren ohne Kavitationsprozesse, Tätigkeiten ohne Spritzapplikation oder Verarbeitungsverfahren, bei denen das Eintrocknen der flüssigen Phase ausgeschlossen ist, |
4. |
Tätigkeiten mit Nanomaterialien, wenn die festgelegten Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.2 Absatz 4) eingehalten werden, |
5. |
Tätigkeiten mit Nanomaterialien der Gruppe 2, für die ein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert oder Beurteilungsmaßstab nur für die mikroskalige Fraktion festgelegt ist, wenn die Bestimmungsgrenze des Messverfahrens unterschritten ist. Das Messverfahren muss für die Überwachung des stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwertes oder Beurteilungsmaßstabes der mikroskaligen Fraktion gemäß TRGS 402 Abschnitt 4.4 Absatz 6 bzw. Abschnitt 5.3 Absatz 2 und 3 geeignet sein. |
6. |
Tätigkeiten mit Nanomaterialien der Gruppe 3, wenn die orientierende Messung der Partikelanzahlkonzentration keinen signifikanten Anstieg gegenüber der Hintergrundbelastung ergeben hat (siehe Abschnitt 6.3 und Anhang 4). |
(4) Sind die Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 nicht oder nur teilweise zutreffend, ist zu prüfen, ob zusätzlich Schutzmaßnahmen nach §§ 9 und 10 GefStoffV bzw. staubmindernde Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 2 GefStoffV und Abschnitt 9 der TRGS 500 zu treffen sind. Zusätzliche Hinweise geben Abschnitt 5.2 bis 5.5.