(1) Ist die Substitution nicht möglich und besteht eine erhöhte Gefährdung durch inhalative Exposition, sind Nanomaterialien entsprechend § 9 Absatz 2 GefStoffV grundsätzlich in geschlossenen Systemen oder Anlagen herzustellen oder zu verarbeiten. Bei Tätigkeiten mit Kleinmengen (im Gramm- bzw. Milliliter-Bereich) oder bei Tätigkeiten gemäß Abschnitt 5.1 Absatz 3, kann hiervon abgewichen werden. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, ist dies in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
(2) Vorhandene, nicht geschlossene Anlagen sind, wenn technisch möglich, mit geeigneten technischen Schutzmaßnahmen nachzurüsten. Hierzu zählen auch bauliche Maßnahmen wie z. B. Einhausungen oder eine räumliche Trennung sowie lüftungstechnische Maßnahmen wie z. B. Laborabzüge, Sicherheitswerkbänke, Gloveboxen, Absaugschränke, Objektabsaugungen, Abzugskabinen oder ähnliche dem Stand der Technik entsprechende Apparaturen.
(3) Bei notwendigen Tätigkeiten außerhalb geschlossener Systeme z. B. beim Um- und Abfüllen muss direkt an der Freisetzungsquelle abgesaugt werden. Hierbei sind die Anforderungen an die Gestaltung von Verfahren außerhalb von geschlossenen Systemen gemäß Abschnitt 5.3 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" zu beachten.
(4) Sind Anwendungen mit Aerosolbildung, z. B mit Spritzapplikationen nicht zu vermeiden, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hinweise für Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen sind z. B. in der DGUV Regel 109-013 oder dem DGUV Informationsblatt FB HM-071 beschrieben [18]. Bei Aerosolbildung sind Schutzmaßnahmen in Anlehnung an die Schutzleitfäden für Tätigkeiten mit Biozid-Produkten in Betracht zu ziehen [19].
(5) Bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien der Gruppen 1 und 2, die als krebserzeugend eingestuft sind, und der Gruppe 4 sind bei Luftrückführung die Vorgaben der TRGS 560 "Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben" zu berücksichtigen. Bei Anlagen und Geräten, z. B. Entstauber zur Luftrückführung, muss der Durchlassgrad der Filteranlage bzw. des Gerätes (nicht nur des Filtermaterials) < 0,005 % betragen. Ortsfeste Filteranlagen sind auf Filterbruch und -leckagen zu überwachen. Dies kann z. B. durch einen nachgeschalteten Filter oder eine Überwachung des Reststaubgehalts erfolgen. Bei der Entsorgung von Filterabfällen sind die Hinweise in Abschnitt 5.8 zu beachten.
(6) Zur Vermeidung der Aufwirbelung von Ablagerungen sind Reinigungsarbeiten entweder feucht oder mit einem Staubsauger oder Entstauber der Staubklasse M (nach DIN EN 60335-2-69) durchzuführen. Für Nanomaterialien der Gruppen 2 und 4, die in der Nanoform oder der Mikroform als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, sind Staubsauger oder Entstauber der Staubklasse H (nach DIN EN 60335-2-69) zu verwenden. Bei der Reinigung mit Feucht- oder Nassverfahren sollte kein starker Wasserstrahl eingesetzt werden, da sonst Reibungen entstehen und möglicherweise Staub aufgewirbelt werden kann. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist nicht zulässig, siehe TRGS 500 Abschnitt 9.2.5.
(7) Bei der abtragenden Bearbeitung von Erzeugnissen, die Nanomaterialien enthalten, sind Maschinen und Geräte so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung [20] versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird. Darauf ist besonders bei der Bearbeitung von Erzeugnissen, die Nanomaterialien der Gruppe 4 enthalten, zu achten. Ergänzend zu technischen Schutzmaßnahmen sind ggf. auch persönliche Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 5.5 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich.
(8) Ist eine vollständige Erfassung an der Emissionsquelle nicht möglich, so können an ortsveränderlichen Arbeitsplätzen Geräte zur Absaugung in unmittelbarer Nähe der Emissionsquelle verwendet werden, z. B. Erfassungseinrichtungen mit einem Absaugarm oder mobile Luftreiniger. An stationären Arbeitsplätzen sind bevorzugt lüftungstechnische Maßnahmen anzuwenden, z. B. technische Be-/Entlüftung.