(1) Für Messungen zur Ermittlung von Gefahrstoffexpositionen ist die TRGS 402 zu berücksichtigen. Wer Arbeitsplatzmessungen durchführt, muss fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Werden die Messungen durch Messstellen durchgeführt, die für die Messung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen akkreditiert sind, kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend sind.
Informationen über geeignete Messstellen enthält die Homepage der DGUV unter: http://www.dguv.de/ifa/fachinfos/arbeitsplatzgrenzwerte/messstellen-fuer-gefahrstoffe/in-dex.jsp.
Sollen Messungen von einer für Arbeitsplatzmessungen nicht akkreditierten Messstelle durchgeführt werden, so muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Messstelle die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Das Ergebnis der Beurteilung einer Messung nach TRGS 402 ist der Befund.
Der Befund kann (außer bei krebserzeugenden Stoffen mit risikobasierten Beurteilungsmaßstäben) lauten: "Schutzmaßnahmen ausreichend" bzw. "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend".
Für einen einzelnen Stoff wird der Stoffindex gebildet. Sofern mehrere Stoffe gleichzeitig oder nacheinander während einer Schicht zur Exposition im Arbeitsbereich beitragen, wird für Stoffe mit einem AGW aus den Stoffindizes der Einzelstoffe durch Addition der Bewertungsindex berechnet. Sind die Stoff- bzw. Bewertungsindices kleiner oder gleich 1, die Kurzzeitwertanforderungen erfüllt und kann darüber hinaus begründet werden, dass auch künftig die Stoff- bzw. die Bewertungsindices eingehalten werden, lautet der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend".
Wegen der unterschiedlichen Wirkungen werden bei schweißtechnischen Arbeiten die gasförmigen Gefahrstoffe (NOx und Ozon) getrennt von den partikelförmigen Gefahrstoffen beurteilt und damit nicht in den Bewertungsindex eingerechnet. Dies gilt nicht für Mangan und andere Stoffe mit AGW.
Liegen für einen Gefahrstoff Stoffindices für die A- und E-Staubfraktion vor, so ist bei der Berechnung des Bewertungsindexes der höhere Stoffindex zu berücksichtigen. Liegt nur ein Stoffindex vor, ist dieser zu verwenden.
Die Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes (A- und E-Staubfraktion) muss anhand der Stoffindices separat festgestellt werden.
Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen mit risikobasierten Beurteilungsmaßstäben nach TRGS 910 kann der Befund lauten:
1. |
Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentration eingehalten oder |
2. |
Toleranzkonzentration überschritten. |
Bei krebserzeugenden Chrom(VI)-Verbindungen kann der Befund lauten:
1. |
Beurteilungsmaßstab eingehalten oder |
2. |
Beurteilungsmaßstab überschritten. |
Sofern eine Exposition gegenüber mehreren krebserzeugenden Stoffen vorliegt, werden diese als Einzelstoffe getrennt anhand ihrer Stoffindices bewertet. Ein Bewertungsindex ist in diesen Fällen nicht zu berechnen. Bei krebserzeugenden Stoffen ergeben sich die zu treffenden Maßnahmen anhand der TRGS 910 und dieser TRGS.
(2) Bei Gefahrstoffmessungen ist zwischen Staub- und Gasmessungen zu unterscheiden. Bei Staub- und Schweißrauchmessungen wird mit Hilfe einer Probenahmepumpe eine Luftprobe angesaugt. Die darin enthaltenen Partikel werden auf einem Filter abgeschieden, das zuvor in einen Probenahmekopf eingelegt wurde. Der Probenahmekopf stellt sicher, dass das System nur die zu betrachtende Staubfraktion (alveolengängige bzw. einatembare Fraktion) erfasst. Für Gasmessungen werden vorzugsweise direktanzeigende Gasmessgeräte verwendet, die die Konzentration des betreffenden Gases selektiv messen.
(3) Für Schweißrauchmessungen sind Messsysteme zu verwenden, die sowohl die einatembare (E-Staub) wie auch die alveolengängige Staubfraktion (A-Staub) erfassen. Soll die Exposition eines Schweißers bestimmt werden, sollte die Messung mit personengetragenen Messsystemen im Atembereich des Schweißers erfolgen, d.h. die Probenahme sollte hinter dem Schweißerschutzschirm oder -schild erfolgen, das der Schweißer zum Schutz gegen optische Strahlung einsetzt. Gleiches gilt auch für die Messung von Gasexpositionen. Gasmessungen sollten entweder mit tragbaren Gasmessgeräten oder mit stationär betriebenen mit hinreichend langen Schlauchleitungen verwendet werden, die eine Probenahme im Atembereich möglichen.
(4) Für die Probenahme von Schweißrauchen hat sich die Verwendung des Probenahmesystems PGP-EA bewährt. Das System erfasst simultan die alveolengängige und die einatembare Staubfraktion und ermöglicht auf Grund der geringen Abmessungen eine Probenahme hinter dem Schweißerschutzschirm. Das System ermöglicht aber lediglich die analytische Bestimmung von Gefahrstoffen in der A-Staubfraktion, z.B. von Nickeloxid. Müssen die Gefahrstoffkonzentrationen in der E-Staubfraktion ermittelt werden, z.B. bei Chrom(VI)-, Cadmium-, Mangan- oder Fluor-Verbindungen, ist zusätzlich ein E-Staubprobenahmesystem (PGP-GSP) zu verwenden. Die E-Staubkonzentration wird dann gravimetrisch bestimmt, die Konzentrationen der einzelnen Gefahrstoffe mit chemischen Analysever...