(1) Bei folgenden Tätigkeiten sind den Beschäftigten geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, die von den Beschäftigten zu tragen sind [5]:

 

1.

Kopfmassage bei aufgetragenen Haar- und Kopfhautpflegemitteln,

 

2.

Färben, Tönen und Blondieren – einschließlich der Überprüfung des Ergebnisses,

 

3.

Aufemulgieren und Ausspülen,

 

4.

Haare glätten,

 

5.

Dauerwellen – einschließlich Probewickeln – und Fixieren,

 

6.

Zubereiten, Mischen und Umfüllen von Gefahrstoffen,

 

7.

Haare waschen,

 

8.

Nassreinigen oder Desinfizieren von Arbeitsmitteln, Geräten, Werkzeugen und Räumen.

 

(2) Bei der Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen ist auf folgende Kriterien zu achten:

 

1.

ausreichende Dichtigkeit gegenüber Friseurchemikalien. Entsprechend geeignete Schutzhandschuhe zum einmaligen Gebrauch sind nach DIN EN ISO 374-1 mit einem Erlenmeyerkolben, der Angabe des Schutztyps (Typ A, B oder C) und den Kennbuchstaben der geprüften Chemikalien gekennzeichnet,

 

2.

bei normalen Arbeitsbelastungen, wie z. B. beim An- und Ausziehen oder beim Auswaschen von Friseurchemikalien, dürfen die Schutzhandschuhe nicht reißen oder anderweitig Schaden nehmen (Reißfestigkeit),

 

3.

Vermeidung von Inhaltsstoffen, die geeignet sind, Allergien auszulösen,

 

4.

Größe und Passform müssen den Händen der Beschäftigten entsprechen. Das bedeutet, dass Schutzhandschuhe gegebenenfalls in verschiedenen Größen zur Verfügung gestellt werden müssen,

 

5.

die Stulpen von Waschhandschuhen müssen deutlich über das Handgelenk reichen, so dass keine Flüssigkeit in das Handschuhinnere gelangen kann.

 

(3) Bei Tätigkeiten mit Friseurchemikalien sind Einmalhandschuhe zu verwenden. Einmalhandschuhe sind nach einmaliger Anwendung zu entsorgen und dürfen keinesfalls wiederverwendet werden.

 

(4) In jedem Tätigkeitsort ist ein Hautschutz- und Händehygieneplan an gut sichtbarer Stelle auszuhängen (z. B. am Handpflegeplatz). In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Ein Muster ist bei der BGW erhältlich (siehe Literatur [19]). Voraussetzung für die Übernahme ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten samt Schutzmaßnahmen enthalten sind.

 

(5) Zu stark fettende Hautmittel können unter den Schutzhandschuhen die Hauterweichung verstärken und möglicherweise den Schutzeffekt des Schutzhandschuhs vermindern. Zur Auswahl von Hautmitteln siehe auch TRGS 401.

 

(6) Bei der Auswahl geeigneter Schutzausrüstungen empfiehlt es sich, die Beschäftigten hinsichtlich ihrer Erfahrungen in der Nutzung von PSA (z.B. Tragedauer, Tragekomfort) einzubeziehen.

 

(7) Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzhandschuhe) entbindet nicht von der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß Abschnitt 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge