(1) Persönliche Schutzmaßnahmen sind nachrangig zum Schutz der Beschäftigten vor verbleibenden Restgefährdungen anzuwenden. Belastende persönliche Schutzmaßnahmen dürfen keine Dauermaßnahme sein.
(2) Atemschutz: Für nitrosaminhaltige Gase kann ein Filter vom Typ A eingesetzt werden. Für feste und flüssige Partikel sind Filter vom Typ P2 und P3 geeignet, wobei die Eignung bei flüssigen (tröpfchenförmigen) Partikeln vom Hersteller angegeben sein muss. Liegen die N-Nitrosamine sowohl als Dampf als auch partikelförmig vor, so sind Kombinationsfilter wie A2(3)P2(3) einzusetzen, beim Vorliegen von nitrosen Gasen Filter vom Typ A3NOP3.
(3) Es eignen sich Halb- und Vollmasken sowie gebläseunterstützte Masken oder Hauben als Atemanschluss. Gebläseunterstützte Atemschutzgeräte gewähren einen höheren Komfort und eine geringere Belastung. Atemschutzhelme oder -hauben mit Filtern und Gebläse sollen bei krebserzeugenden Stoffen nicht ohne Warneinrichtung zur Funktionskontrolle verwendet werden. Nähere Angaben zum Einsatz von Atemschutz bei Tätigkeiten mit Expositionsspitzen im Bereich des mittleren Risikos sind in der TRGS 910 aufgeführt. Bei längeren Belastungen über der Toleranzkonzentration (siehe Nummer 3.3.4) sind bevorzugt umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte einzusetzen.
(4) Bisherige Untersuchungen mit verschiedenen nitrosaminhaltigen verdünnten Lösungen haben gezeigt, dass gängige Handschuhmaterialien leicht durchdrungen werden und bei flüssigen Medien nur eine kurzfristige Schutzwirkung entfalten [19,20]. In erster Näherung können Schutzhandschuhe verwendet werden, die für die den N-Nitrosaminen zugrundeliegenden Amine geeignet sind. Falls keine weiteren Informationen vorliegen sind chemikalienbeständige Schutzhandschuhe geprüft nach EN 16523 vorzugsweise mit dem Permeationslevel 6 aus folgenden Materialien zu tragen:
1. |
Nitrilkautschuk (0,4 mm), |
2. |
Chloroprenkautschuk (0,5 mm), |
3. |
Polyvinylchlorid (0,7 mm). |
(5) Der Schutz hängt auch davon ab, inwieweit das Material auch gegenüber den begleitenden Gefahrstoffen geeignet ist. Kontaminierte Handschuhe müssen sofort gewechselt werden. Bei Tätigkeiten mit unbenetzten Erzeugnissen und Feststoffen (z.B. Pulver, Granulate, Abfälle, Rohgummi), die mit N-Nitrosaminen verunreinigt sind, können die auf Amine bezogenen Angaben des Herstellers für die Tragedauer angewendet werden.