3.2.1 Gliederung

Betriebsanweisungen umfassen folgende Inhalte:

 

1.

Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,

 

2.

Gefahrstoffe (Bezeichnung),

 

3.

Gefahren für Mensch und Umwelt,

 

4.

Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,

 

5.

Verhalten im Gefahrenfall,

 

6.

Erste Hilfe und

 

7.

Sachgerechte Entsorgung.

3.2.2 Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit

Der Anwendungsbereich der Betriebsanweisung ist durch Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereiches, des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit festzulegen.

3.2.3 Gefahrstoffe (Bezeichnung)

 

(1) In Betriebsanweisungen sind Gefahrstoffe mit der den Beschäftigten bekannten Bezeichnung zu benennen. Bei Gemischen und Erzeugnissen sind dies in der Regel die Handelsnamen.

 

(2) Bei Gemischen wird empfohlen, die gefahrbestimmende(n) Komponente(n) zusätzlich zu benennen (z. B.: "enthält: Diphenylmethan-diisocyanat").

3.2.4 Gefahren für Mensch und Umwelt

 

(1) Es sind die bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglichen Gefahren zu beschreiben, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben. Dementsprechend sind die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und ergänzenden Gefahrenhinweise (EUH-Sätze)[1] im Wortlaut oder sinnvoll umschrieben anzugeben.

 

(2) Falls für den Arbeitsplatz/die Tätigkeit relevant, sollen sonstige Gefährdungen aufgenommen werden, die zwar keine Einstufung bewirken, sich aber z. B. aus betrieblichen Erfahrungen oder dem Unterabschnitt 2.3 des entsprechenden Sicherheitsdatenblatts ergeben, wie Staubbelastung, Staubexplosions- und Brandgefährdung, Erstickungs-, Erfrierungs-, Verbrennungsgefahr und weitere Gefährdungen für Mensch und Umwelt.

 

(3) Gefahrenpiktogramme nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten ergänzend zum Text verwendet werden.

 

(4) Sofern Gebinde verwendet werden, die im Einklang mit TRGS 201 noch mit einer "alten" Kennzeichnung nach den EG-Richtlinien versehen sind, kann eine Betriebsanweisung mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiter verwendet werden.

[1] Gefahrenhinweise und ergänzende Gefahrenhinweise ("Hazard Statements" und "Supplemental Hazard Statements") nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)

3.2.5 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

 

(1) Die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beachten hat, sind zu beschreiben. Sie sollten untergliedert werden in:

 

1.

Technische Schutzmaßnahmen zur Verhütung einer Exposition oder eines Ereignisses wie z. B. Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre,

 

2.

Organisatorische Schutzmaßnahmen,

 

3.

Hygienevorschriften und notwendige Arbeitskleidung,

 

4.

Persönliche Schutzausrüstung (Art, Typ und Benutzungshinweise).

 

(2) Es wird empfohlen, auch auf Beschäftigungsbeschränkungen und Einschränkungen bei der Verwendung hinzuweisen.

3.2.6 Verhalten im Gefahrenfall

 

(1) Soweit nicht anders geregelt sind die Maßnahmen anzugeben, die von Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften im Gefahrenfall, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen (z. B. ungewöhnlicher Druck- oder Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion) durchzuführen sind.

 

(2) Angegeben werden sollten hier insbesondere:

 

1.

geeignete und ungeeignete Löschmittel,

 

2.

Aufsaug- und Bindemittel, Neutralisationsmittel,

 

3.

zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (z. B. Not-Aus) und zusätzliche persönliche Schutzausrüstung und

 

4.

notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen.

 

(3) Auf bestehende Alarmpläne sowie Flucht- und Rettungspläne kann hingewiesen werden.

3.2.7 Erste Hilfe

 

(1) Die Beschreibung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe sollte untergliedert werden nach:

 

1.

Einatmen,

 

2.

Haut- und Augenkontakt,

 

3.

Verschlucken und

 

4.

Verbrennungen und Erfrierungen.

 

(2) Anzugeben sind die vor Ort zu leistenden Maßnahmen. Es soll klar angegeben werden, wann ein Arzt hinzuzuziehen ist und welche Maßnahmen zu unterlassen sind.

 

(3) Innerbetriebliche Regelungen für den Fall der Ersten Hilfe sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind Hinweise zu geben auf:

 

1.

Erste-Hilfe-Einrichtungen,

 

2.

Ersthelfer,

 

3.

Notrufnummern und

 

4.

besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen (z. B. Bereitstellung spezieller Antidots).

3.2.8 Sachgerechte Entsorgung

 

(1) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die sachgerechte Entsorgung von Abfällen, die betriebsmäßig entstehen (z. B. Produktionsreste, Abfälle aus Reinigungsvorgängen, Verpackungsabfälle) oder bei Störungen entstehen können (z. B. Fehlchargen, Leckagemengen) und Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind, sollten beschrieben werden. Dabei sind Hinweise zu geben auf geeignete:

 

1.

persönliche Schutzausrüstung,

 

2.

Entsorgungsbehälter und Sammelstellen,

 

3.

Aufsaugmittel sowie

 

4.

Reinigungsmittel und -möglichkeiten.

 

(2) Ist der Vorgang der Entsorgung die eigentliche Tätigkeit, kann es notwendig sein, dafür eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen.

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