(1) Ergibt die Ermittlung der Expositionshöhe von quarzhaltigem Staub den Befund, dass technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, ist die Fortsetzung dieser Tätigkeit grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Eine Fortsetzung dieser Tätigkeit kann nur dann erfolgen, wenn:
1. |
Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 GefStoffV und |
2. |
mindestens die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen |
umgesetzt sind mit dem Ziel den Beurteilungsmaßstab zu unterschreiten.
(3) Sollte nach Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2 der Beurteilungsmaßstab immer noch überschritten sein, darf die Tätigkeit nur befristet in Verbindung mit einem Schutzmaßnahmenkonzept unter Bereitstellung und Verwendung von geeignetem Atemschutz fortgesetzt werden (siehe Absatz 5).
(4) Bei Überschreitung einer Expositionshöhe von 0,05 mg/m³ ist geeigneter Atemschutz verpflichtend zu tragen. Tätigkeitsbezogen können andere Festlegungen getroffen werden, wenn diese in der Gefährdungsbeurteilung begründet oder in branchenspezifischen Lösungen beschrieben werden und der Beurteilungsmaßstab im Schichtmittel unterschritten sowie die Kurzzeitwertanforderungen eingehalten werden.
(5) Bei Tätigkeiten mit sichtbarer Staubentwicklung ist Atemschutz verpflichtend zu tragen. Belastender Atemschutz darf keine dauerhafte Maßnahme sein.
(6) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bei Tätigkeiten der Beurteilungsmaßstab für Quarz (A-Staub) in der Einatemluft der Beschäftigten überschritten werden kann, ist Atemschutz zur Verfügung zu stellen.
(7) Im Schutzmaßnahmenkonzept muss der Arbeitgeber in einem Maßnahmenplan unter Angabe konkreter Einzelheiten beschreiben, durch welche Maßnahmen bzw. Maßnahmenkombination die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes innerhalb von drei Jahren erreicht werden soll. Der Maßnahmenplan und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Weitere Festlegungen zum Schutzmaßnahmenkonzept sind in Abschnitt 5 beschrieben.
(8) Tätigkeiten, für die derzeit der Beurteilungsmaßstab für Quarz (A-Staub) nicht unterschritten werden kann, werden in den jeweiligen Branchenlösungen gemäß Abschnitt 5 Nummer 6 beschrieben, wenn ihre Relevanz über den Einzelbetrieb hinausgeht.
(9) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über das Schutzmaßnahmenkonzept und den Maßnahmenplan im Rahmen der Unterweisung nach § 14 Absatz 2 GefStoffV zu unterrichten.