(1) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen (z. B. Verbot, Nahrungs- und Genussmittel am Arbeitsplatz aufzunehmen sowie Pausen- und Bereitschafträume und staubgeschützte Kabinen wie Leit- und Steuerstände mit stark verschmutzter Arbeitskleidung zu betreten) zu treffen, um die Anzahl der staubexponierten Beschäftigten sowie das Ausmaß der Exposition so weit wie möglich zu verringern.
(2) Arbeitsplätze sind regelmäßig zu reinigen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind konkrete Reinigungsintervalle festzulegen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, welche Arbeitsräume, Verkehrswege, Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte mit zu betrachten sind.
(3) Arbeitsräume unterschiedlich hoher Staubbelastung sind durch bauliche oder lüftungstechnische Maßnahmen von anderen Arbeitsbereichen nach Möglichkeit zu trennen.
(4) Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass Arbeitsräume mit hoher Staubbelastung nur für Beschäftigte zugänglich sind, die dort Tätigkeiten auszuführen haben.
(5) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen.
(6) Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass Arbeitsmittel (beispielsweise Geräte, Maschinen, Anlagen) im Hinblick auf die Staubvermeidung in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Betriebszustand gehalten und verwendet werden.
(7) Bei Verwendung von Maschinen mit geschlossenen Fahrerkabinen, die mit einem Filter zur Reinigung der Außenluft ausgestattet sind (dies ist in der Regel bei klimatisierten Kabinen der Fall), sind die Türen und Fenster während des Betriebes geschlossen zu halten.
(8) Der Arbeitgeber hat für Tätigkeiten mit staubenden Materialien unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen.
(9) Der Arbeitgeber hat die staubexponierten Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen sowie über die Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen durchzuführen. Inhalt, Zeitpunkt und Teilnehmer der Unterweisung sind vom Arbeitgeber zu dokumentieren.
(10) Bei Tätigkeiten, bei denen quarzhaltige Stäube auftreten können, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten als Teil der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten. In der Beratung sind den Beschäftigten in einer für den Laien verständlichen Beschreibung die möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung zu erläutern und sie sind über ihre Ansprüche auf arbeitsmedizinische Vorsorge zu informieren. Für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Gefährdungen beinhaltet die Beratung daher insbesondere folgende Informationen:
1. |
Hauptaufnahmeweg ist das Einatmen quarzhaltiger Stäube. Schwere körperliche Arbeit erhöht die Menge eingeatmeter Stäube. |
2. |
Nach einer Latenz von ca. 20-30 Jahren können schwere Schädigungen der Atemorgane und Krebserkrankungen (Lungenkrebs) entstehen. Das Risiko der Krebsentstehung steigt tendenziell mit zunehmender Aufnahmedosis von quarzhaltigen Stäuben. Auch bei Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabs für Quarz (A-Staub) kann ein Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden (s. Abschnitt 2.3). |
3. |
Lungenbläschengängige (alveolengängige) quarzhaltige Stäube können dosisabhängig zu einer dauerhaften Schädigung der Lunge mit messbarer Einschränkung der Lungenfunktion sowie zu einem dauerhaften Lungengerüstumbau führen, der auch ohne fortgesetzte Exposition fortschreiten kann und medizinischen Maßnahmen kaum zugänglich ist (Silikose). |
4. |
Lungenkrebserkrankungen und Silikose können unter bestimmten Bedingungen als Berufskrankheit anerkannt werden. |
5. |
Fortgesetztes inhalatives Zigarettenrauchen verstärkt die nachteilige Wirkung quarzhaltiger Stäube, da u. a. der Selbstreinigungsmechanismus der Lunge nachhaltig gestört wird. |
6. |
Persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz) kann nur dann eine Schutzfunktion entfalten, wenn sie korrekt verwendet wird. Das Tragen kann zu einer zusätzlichen körperlichen Belastung führen. |
7. |
Verhaltensweisen bei Erkrankungsverdacht mit Hinweis auf arbeitsmedizinische Beratungsmöglichkeit bei Symptomen. Erste Symptome eines Gesundheitsschadens können z. B. neu einsetzender und über Wochen anhaltender Husten, Auswurf mit Blutbeimengungen, neu auftretende Atemnot sein. |
Die Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes an der Beratung ist angesichts der krebserzeugenden Eigenschaften von quarzhaltigem Staub grundsätzlich erforderlich. Unter "Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes" ist nicht zwingend zu verstehen, dass er die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise erfüllt werden durch ärztliche Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeignet...