(1) Ist trotz Umsetzung der Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 GefStoffV und Einhaltung der branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen der Beurteilungsmaßstab überschritten, hat der Arbeitgeber ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erstellen, das beschreibt, wie innerhalb von drei Jahren der Beurteilungsmaßstab entsprechend der in Abschnitt 2.3 dargestellten Minimierung unterschritten werden kann.
(2) Das Schutzmaßnahmenkonzept hat folgende Inhalte zu berücksichtigen:
4. |
Geplante Maßnahmen (Maßnahmenplan)
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5. |
Zeitplan der Umsetzung Es ist ein angemessener Zeitraum für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen festzulegen, maximal 3 Jahre. Der Fortschritt der Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist innerhalb der festgelegten Umsetzungsfrist auch auf ihre Wirksamkeit hin regelmäßig zu prüfen. Dies ist zu dokumentieren. |
6. |
Begründete Ausnahme Liegt ein vollständiges Schutzmaßnahmenkonzept gemäß den Nummern 1 - 5 vor, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Tätigkeit eine begründete Ausnahme[2] darstellt. |
(3) Begründete Ausnahmen, deren Relevanz über den Einzelbetrieb hinausgeht, sollten in Branchenlösungen von den Sozialpartnern und Unfallversicherungsträgern erarbeitet werden. Diese Branchenlösungen sind nach den Vorgaben dieser TRGS, insbesondere des Abschnitts 5, zu erstellen, der Geschäftsführung des AGS zur Kenntnis zu bringen und auf der Webseite der BAuA/DGUV zu veröffentlichen sowie aktuell zu halten.
(4) Der Arbeitgeber kann vorliegende Branchenlösungenanwenden und muss in diesem Fall die Schutzmaßnahmen nach branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen nicht selbst ermitteln sowie keine Ausnahme nach §19 Abs.1 GefStoffV zu beantragen. Auf die Einbindung der betrieblichen Interessenvertretungen wird hingewiesen.
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