(1) Im Rahmen der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die als relevant ermittelten Gefährdungen auch unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeiten einer Substitution zu beurteilen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Ermittlung und Beurteilung der Substitutionsmöglichkeiten, zur Substitutionsprüfung und zur Dokumentation.
(2) Diese TRGS soll den Arbeitgeber darin unterstützen,
1. |
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden, |
2. |
Gefahrstoffe durch Stoffe, Gemische oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Beschäftigten keine oder eine geringere Gefährdung darstellen oder |
3. |
Gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren zu ersetzen. |
(3) Hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine geringe Gefährdung nach den Kriterien des § 6 Absatz 13 GefStoffV in Verbindung mit Abschnitt 6.2 Absätze 6 und 7 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" vorliegt, kann auf eine Substitutionsprüfung verzichtet werden.
(4) Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich Wartungsarbeiten sowie Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Der Arbeitgeber hat als vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (§ 6 GefStoffV, siehe auch TRGS 400) die Substitutionsmöglichkeiten zu prüfen und nach den in dieser TRGS näher beschriebenen Maßgaben umzusetzen.
(5) Die Substitutionsprüfung nach den Vorgaben dieser TRGS ist auch anzuwenden, wenn aus wirtschaftlichen oder technologischen Erwägungen die Anwendung neuer Stoffe und Verfahren geplant wird.
(6) Diese TRGS beschreibt nicht die Anforderungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) an die Bewertung von Substitutionslösungen im Rahmen der Zulassung und von Beschränkungsverfahren gestellt werden. Wurde nach REACH-VO eine betriebs- und verfahrensbezogene Zulassung für die Verwendung eines Stoffes erteilt, kann bei der Prüfung der Möglichkeiten der Substitution auf die REACH-Dokumentation verwiesen werden.
(7) Anhang 1 enthält ein Ablaufschema mit den einzelnen Schritten, die bei der Ermittlung und Durchführung von Substitutionslösungen zu beachten sind. Anhang 1 enthält zur Veranschaulichung zudem ein vereinfachtes Fallbeispiel für diese Vorgehensweise. Anhang 2 enthält eine vergleichende Bewertung der gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gefährdungen (Spaltenmodell).