(1) ie Ermittlung von Möglichkeiten einer Substitution ist Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1 GefStoffV. Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen es zu einer Gefährdung kommen kann, immer zu prüfen, ob es Möglichkeiten der Substitution gibt.
(2) Informationsquellen für die Ermittlung von Möglichkeiten einer Substitution sind im Folgenden aufgelistet (genauere Angaben und Fundstellen siehe Literaturhinweise):
1. |
TRGS zu Ersatzstoffen (TRGS 500 ff. und TRGS 600 ff.), |
3. |
Sicherheitsdatenblatt (dort insbesondere Abschnitt 7.3; Nennung Branchenregelung z. B. Produkt-Codes) sowie zusätzliche Informationen von Lieferanten und/oder Herstellern, z. B. technische Merkblätter, |
4. |
Informationen und Erfahrungsberichte aus Netzwerken mit anderen Unternehmern, Technologietransferstellen, Positiv-/Negativlisten aus fachkundiger Quelle, |
5. |
Informationen zu Substitutionslösungen aus anderen Regelungsbereichen, |
6. |
Informationen zu Substitutionslösungen aus anderen Branchen, die sich in der Praxis bewährt haben. |
(3) Zur Ermittlung der Möglichkeiten der Substitution hat der Arbeitgeber TRGS, branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen und Sicherheitsdatenblätter zu prüfen. Insbesondere soll er auch im Rahmen der Beschaffung von Gefahrstoffen den Lieferanten nach weniger gefährlichen Lösungen befragen. Zur Vorbereitung weitreichender Entscheidungen können vertiefte Recherchen/Prüfungen unter zusätzlicher Nutzung der oben genannten Quellen erforderlich sein. Weitreichende Entscheidungen sind notwendig bei
1. |
hoher Gefährdung oder |
2. |
großer Anzahl gefährdeter Personen. |
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