(1) Korrosionsschutzmittel werden in vielen Bereichen (z.B. Industrie, Handwerk, Dienstleistungen) zur Verhinderung der Korrosion metallischer Oberflächen eingesetzt, und zwar sowohl zum Schutz von metallischen Vormaterialien und von metallischen Erzeugnissen wie Werkstücken, Fahrzeugteilen, Blechen, Bändern und anderen Teilen als auch zum Schutz von Anlagen (Vorratsbehälter, Leitungssysteme, Kreisläufe u.ä.). Ihr Einsatz erfolgt u.a. in Form von

  • Flüssigkeiten zum Auftrag durch Tauchen, Sprühen, Streichen oder Walzen,
  • Fetten und Wachsen,
  • flüchtigen Korrosionsinhibitoren (z.B. als Bestandteil von VCI-Materialien einschließlich VCI-Ölen).

Üblich ist folgende Gruppeneinteilung:

  • Nichtwassermischbare lösemittelhaltige Korrosionsschutzflüssigkeiten
  • Nichtwassermischbare lösemittelfreie Korrosionsschutzflüssigkeiten
  • Wassermischbare Korrosionsschutzflüssigkeiten (Konzentrate)
  • Wassergemischte Korrosionsschutzflüssigkeiten (Emulsionen und Lösungen)
  • Flüchtige Korrosionsinhibitoren und VCI-Materialien
  • Korrosionsschutzfette und -wachse

Übersichtstabelle:

Typ Einsatzform Eigenschaft Anwendungsart
Nichtwassermischbare lösemittelhaltige Korrosionsschutzflüssigkeiten, Öl niedrige oder mittlere Viskosität

Tauchen, Sprühen, Streichen, Walzen

(vorzugsweise ohne Erwärmen)
z.B. nichtwassermischbare organische Flüssigkeiten, die wasserverdrängend wirken und korrosionsschützende Dünnfilme hinterlassen (Dewatering Fluids mit Korrosionsschutz) Öl mittlere Viskosität Tauchen, Sprühen
Nichtwassermischbare lösemittelfreie Korrosionsschutzflüssigkeiten Öl höhere Viskosität

Tauchen, Sprühen, Streichen, Walzen

(vorzugsweise mit Erwärmen)
Wassermischbare Korrosionsschutzflüssigkeiten flüssiges Konzentrat mittlere bis hohe Viskosität

Tauchen, Sprühen, Streichen, Walzen

(mit und ohne Erwärmen)
Wassergemischte Korrosionsschutzflüssigkeiten Emulsion oder Lösung niedrige bzw. sehr niedrige Viskosität

Tauchen, Sprühen, Streichen, Walzen

(vorzugsweise ohne Erwärmen)
Flüchtige Korrosionsinhibitoren eingearbeitet in Pulver, Papier, Polymerfolien, Schaumstoffe Formteile, Öle usw. (unterschiedliche Trägersubstanzen), "VCI-Materialien" Verpackungskomponente mit eingearbeiteten flüchtigen Korrosionsinhibitoren (Schutzwirkung ab mindestens 10°C)

Verpackungstechnik:

Abdecken, Einwickeln, Einlegen, Einhängen usw. in luftdichter Verpackung
Korrosionsschutzfette und -wachse      
 

(2) Die Anwesenheit von nitrosierbaren sekundären Aminen (einschließlich verkappter sekundärer Amine) und von nitrosierenden Agenzien (einschließlich Vorstufen) in Korrosionsschutzmitteln, in Vorratsbehältern, Leitungssystemen und Kreisläufen, in der Luft in Arbeitsbereichen sowie in VCI-Materialien (z.B. VCI-Folien, -Papiere, -Verpackungen sowie VCI-Öle) führt zu einem erhöhten Risiko der Bildung krebserzeugender N-Nitrosamine.

 

(3) N-Nitrosamine im Sinne dieser TRGS sind die in Nummer 1 Abs. 1 der TRGS 552 genannten krebserzeugenden N-Nitrosamine der Kategorie 1 und 2 und anderen derartigen krebserzeugenden N-Nitrosamine, die sich im Rahmen der Herstellung oder Verwendung von Korrosionsschutzmitteln und entsprechenden Materialien gemäß Nummer 1 Abs. 1 in signifikanter Menge bilden können oder die von vornherein vorhanden sind. Aufgrund der derzeit vorliegenden Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich im Wesentlichen die Bildung folgender in der TRGS 552 genannter krebserzeugender N-Nitrosamine der Kategorie 2 unter bestimmten Umständen möglich ist:

N-Nitroso-diethanolamin (2,2’-(Nitrosoimino)bisethanol) CAS-Nr. 1116-54-7,
N-Nitroso-morpholin CAS-Nr. 59-89-2.

(Zur Zeit sind keine N-Nitrosamine als erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 eingestuft.)

 

(4) Bei der Herstellung oder Verwendung von Korrosionsschutzmitteln, die das sekundäre Amin Piperazin enthalten, können

N-Nitroso-piperazin CAS-Nr. 5632-47-3 und
N,N’-Dinitroso-piperazin CAS-Nr. 140-79-4

gebildet werden. Für N-Nitroso-piperazin und N,N’-Dinitroso-piperazin gibt es noch keine toxikologische Einstufung; sie sollten vorsorglich wie die oben genannten N-Nitrosamine gemäß Nummer 2 Abs. 3 behandelt werden.

 

(5) Diese TRGS gilt nicht für nicht krebserzeugende N-Nitrosamine. Als nicht krebserzeugende N-Nitrosamine im Sinne dieser TRGS sind die in Nummer 1 Abs. 2 der TRGS 552 aufgeführten N-Nitrosamine, u.a.

N-Nitroso-dicyclohexylamin (Dicyclohexylnitrosamin) CAS-Nr. 947-92-2,

sowie andere N-Nitrosamine, bei denen sich in Prüfungen ein Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung nicht ergeben hat, anzusehen.

 

(6) Erbgutverändernde N-Nitrosamine der Kategorie 3 sind keine N-Nitrosamine im Sinne der TRGS 615 (siehe auch Nummer 1 Abs. 3 der TRGS 552). Grundsätzlich sind krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 aufgrund des EU-Gefahrstoffrechts [6] und der Gefahrstoffverordnung (siehe dort insbesondere §§ 7-11) anders zu bewerten als krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 und 2. Sollte die Gefährdungsbeurteilung ein Risiko des Entstehens oder Freisetzens eines erbgutverände...

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