5.6.2.1 Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind

 

(1) Alle leitenden Anlagenteile sind in den Potentialausgleich einzubeziehen, sofern man mit einer gefährlichen Potentialverschiebung rechnen muss. Hierzu gehören auch ortsveränderliche Anlagenteile.

 

(2) Der Potentialausgleichsleiter muss einen ausreichenden Querschnitt aufweisen und gegen mechanische Belastungen geschützt verlegt sein.

 

(3) Vor dem Öffnen und Schließen der Verbindungen von leitfähigen Anlagenteilen, z. B. beim Ausbau von Armaturen und Rohrteilen, sind Überbrückungen durch Verbindungsleitungen mit ausreichendem Querschnitt erforderlich.

 

(4) Verbindungen zu ortsveränderlichen Anlagenteilen müssen entweder

 

a)

in einem nicht explosionsgefährdeten Bereich oder

 

b)

mit einer Verbindung, die den Zonenanforderungen des Einsatzortes entsprechen oder

 

c)

nach einem dokumentierten Verfahren, mit dem das Risiko der Funkenbildung auf ein annehmbares Maß verringert wird,

hergestellt werden.

 

(5) Potentialausgleichsverbindungen müssen gegen Selbstlockern gesichert werden.

5.6.2.2 Schutzmaßnahmen für Zone 2 und 22

In den Zonen 2 und 22 kann in der Regel auf einen zusätzlichen Potentialausgleich verzichtet werden, es sei denn, Lichtbögen oder Funken, die von Ausgleichsströmen herrühren, treten im Normalbetrieb auf.

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