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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu folgenden Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion gefährlicher explosionsfähiger Gemische auf ein unbedenkliches Maß beschränken:
1. |
explosionsfeste Bauweise, |
2. |
Explosionsdruckentlastung, |
3. |
Explosionsunterdrückung, |
4. |
explosionstechnische Entkopplung (von Flammen und Druck). |
Ferner findet sie Anwendung bei der Ermittlung der hierfür relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV, dies umfasst unter anderem die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und die Festlegung der Anforderung an deren Ausführung.
(2) Die in dieser Technischen Regel aufgeführten Maßnahmen gelten – soweit sie Anforderungen an die Beschaffenheit beinhalten – nur für Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, die nicht Geräte und Schutzsysteme im Sinne Richtlinie 2014/34/EU sind.
(3) Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen zu Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes beziehen sich auf gefährliche explosionsfähige Atmosphären, sofern nicht anders erwähnt. Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes können auch bei nicht-atmosphärischen Bedingungen angewandt werden, wenn Kenntnisse der Wirksamkeit dieser Maßnahmen unter den entsprechenden Bedingungen, z. B. andere Sauerstoffgehalte, andere Oxidationsmittel, andere Drücke und Temperaturen, vorliegen. Zum Einfluss der nicht-atmosphärischen Bedingungen auf sicherheitstechnische Kenndaten siehe auch TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre".
(4) Bei Verwendung von MSR-Einrichtungen sind die Anforderung an die Zuverlässigkeit der Überwachung entsprechend TRGS 725 "Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen" festzulegen.
(5) Diese TRGS gilt auch für Verbrennungsreaktionen chemisch instabiler Gase, nicht aber für deren Zerfallsreaktionen. Sie gilt nicht für Reaktionen energiereicher Stoffe oder Gemische in der kondensierten Phase im Sinne der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Explosionsdruck (pex) und maximaler Explosionsdruck (pmax)
Explosionsdruck (pex) ist der unter festgelegten Versuchsbedingungen ermittelte Druck, der in einem geschlossenen Behälter bei der Explosion eines explosionsfähigen Gemisches mit bestimmter Zusammensetzung auftritt. Maximaler Explosionsdruck (pmax) ist der in Abhängigkeit vom Brennstoffanteil ermittelte höchste Explosionsdruck.
2.2 Zu erwartender Explosionsdruck (perw)
(1) Zu erwartender Explosionsdruck (perw) ist der maximale Druck, der in einem Anlagenteil bei realisiertem Schutzkonzept unter Berücksichtigung sowohl der gegebenen Anlagen und Verfahren als auch aller möglichen Betriebsparameter und Betriebszustände auftreten kann. Der zu erwartende Explosionsdruck kann sein:
1. |
der maximale Explosionsdruck (pmax), |
2. |
ein von dem maximalen Explosionsdruck (pmax) nach oben oder unten abweichender anlagen- und verfahrensspezifischer Explosionsdruck oder, |
3. |
ein reduzierter Explosionsdruck (pred). |
(2) Der zu erwartende Explosionsdruck kann geringer sein als der maximale Explosionsdruck, wenn z. B. der Behälter nur zum Teil mit gefährlichem explosionsfähigem Gemisch gefüllt ist, die Gemischzusammensetzung für die Explosionsabläufe ungünstig ist oder Abkühlungseffekte durch umfangreiche Einbauten auftreten.
(3) Der zu erwartende Explosionsdruck kann höher sein als der maximale Explosionsdruck, wenn z. B. ein Vordruck in der Anlage vorhanden ist, ein Verdichten von unverbranntem Gemisch in Anlagenteilen bei der Reaktion möglich ist oder erhöhte Turbulenz (im Vergleich zu den Laborbedingungen) auftritt.
(4) Der zu erwartende Explosionsdruck entspricht dem reduzierten Explosionsdruck, wenn die Anlage durch Explosionsunterdrückung oder Explosionsdruckentlastung geschützt wird.
2.3 Reduzierter Explosionsdruck (pred)
Reduzierter Explosionsdruck (pred) ist der in einem durch Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung geschützten Behälter auftretende Explosionsdruck.
2.4 Explosionsfeste Bauweise
(1) Anlagenteile wie Behälter, Apparate, Rohrleitungen sind explosionsfest, wenn sie so gebaut sind, dass sie dem zu erwartenden Explosionsdruck im Innern standhalten, ohne aufzureißen. Exp...