(1) Die folgenden Maßnahmen gelten für den Umgang mit Flüssigkeiten und organischen Lösemitteln der Explosionsgruppen IIA und IIB mit MZE ≥ 0,2 mJ sowie mit Mineralölprodukten, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können. Sie gelten somit z. B. nicht für Schwefelkohlenstoff oder Diethylether.
(2) Alle leitfähigen Medien, Einrichtungen und Gegenstände sind zu erden und alle ableitfähigen mit Erde zu verbinden.
Hinweis:
Hinsichtlich Erdung und Potenzialausgleich siehe auch Nummer 8.
(3) Arbeitsschritte, z. B. Rühren, Umpumpen, Dispergieren, dürfen nur in leitfähigen Behältern durchgeführt werden, es sei denn, die Leitfähigkeit der homogenen Phase beträgt mehr als 10 000 pS/m.
(4) Zur Vermeidung gefährlicher Ladungsansammlungen Flüssigkeiten ist die Erhöhung der Leitfähigkeit durch Additive eine wirksame Maßnahme.
Hinweis:
Mit speziellen Additiven kann die Leitfähigkeit einer Flüssigkeit auf über 50 pS/m erhöht werden, z. B. bei Flugzeugkraftstoffen. Oft genügen bereits Konzentrationen im ppm-Bereich.
(5) Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten muss oft die Erzeugung elektrostatischer Ladungen begrenzt werden.
1. |
Maßnahmen beim Rühren oder Schütteln können z. B. sein
a) |
das Begrenzen des Leistungseintrags durch das Rührwerk, |
b) |
das Vermeiden einer zweiten, nicht mischbaren Phase. |
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2. |
Maßnahmen beim Befüllen oder Entleeren eines Behälters können z. B. sein
a) |
das Begrenzen der Strömungsgeschwindigkeit in der Rohrleitung, |
Hinweis: Das Begrenzen der Strömungsgeschwindigkeit bezieht sich im Folgenden auf Flüssigkeiten im normalen Viskositätsbereich. Bei Flüssigkeiten hoher Viskosität, z. B. Schmierölen, sind darüber hinausgehende Maßnahmen erforderlich (siehe auch Nummer 4.6).
b) |
eine ausreichende Verweilzeit hinter Pumpen und Filtern, z. B. durch Berücksichtigen einer Zeitspanne vom Mehrfachen der Relaxationszeit (siehe auch Anhang F), |
c) |
das Vermeiden verspritzender Flüssigkeit, z. B. durch Unterspiegelabfüllung oder durch Füllrohrführung bis zum Boden bei der Kopfbefüllung oder mit Ablenkplatte bei der Bodenbefüllung, |
d) |
das Vermeiden von Gasblasen, |
e) |
das Vermeiden einer zweiten, nicht mischbaren Phase oder deren Aufwirbelung, z. B. von Wasser am Grund von Öltanks. |
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3. |
Maßnahmen beim Reinigen von Behältern mit Flüssigkeitsstrahlern können z. B. sein
a) |
das Beschränken des Flüssigkeitsdruckes und -durchsatzes, |
b) |
das Vermeiden einer zweiten, nicht mischbaren Phase; insbesondere, wenn die Reinigungsflüssigkeit im Kreislauf geführt wird, |
c) |
das Vermeiden der Tankreinigung mit Dampfstrahl. |
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4. |
Maßnahmen beim Umgang mit Suspensionen können z. B. sein
a) |
das Verringern der Strömungsgeschwindigkeit. |
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5. |
Maßnahmen sind auch
a) |
das Vermeiden isolierter, leitfähiger Gegenstände im Behälter sowie |
b) |
die regelmäßige Kontrolle auf schwimmende Gegenstände. |
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(6) Erforderliche Maßnahmen, insbesondere beim Befüllen oder Entleeren, sind abhängig von der Behältergröße. In dieser TRGS werden nachfolgend
Behälter unterschieden.