(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Hinsichtlich Zellenbauweise siehe auch Abschnitt A1.1 Absatz 8.
(2) Die nach Abschnitt A1.5.1 berechneten Sicherheitsabstände von Lagern bzw. Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden (Donatoren) zu Betriebsgebäuden oder -anlagen (Akzeptoren) dürfen auf die sich aus Abbildung 2 ergebenden Werte verringert werden, wenn die Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen etwa gleich hoch sind und die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
*) Die Fläche des Lagers oder des Betriebsgebäudes oder der -anlage ist so anzulegen, dass eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes oder der -anlage vermieden wird (z. B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).
Abbildung 2: Sicherheitsabstände zwischen Donatoren und Akzeptoren
Erläuterungen zur Abbildung
Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt A1.5.1.
LT bedeutet Tiefe des Gebäudes oder der Gebäudefläche (in m) in Wirkungsrichtung gemessen.
Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donator als auch am Akzeptor die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.
Die in der Abbildung 2 aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen zu bewerten. Für die Bauweisen der Donatoren D1 bis D4 gelten die Erläuterungen zu Abbildung 2 mit der Maßgabe, dass die dort an Lager gestellten Anforderungen auch für Betriebsgebäude gelten.
A11:
1. |
Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102-3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z. B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein. |
2. |
Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. |
3. |
Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen. |
4. |
Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Druckentlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein. |
A12:
1. |
Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102-3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z. B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein. |
2. |
Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. |
3. |
Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen. |
4. |
Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein. |
A13:
1. |
Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z. B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G erfüllen diese Bedingung jedoch nur in Verbindung mit einer Brüstungshöhe von 1,80 m. |
2. |
An die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes werden keine besonderen Anforderungen gestellt. |
3. |
Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen. |
4. |
Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein. |
A14:
1. |
Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch ... |