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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 800 gilt für Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen, bei denen Brandgefährdungen entstehen können.
(2) Diese TRGS berücksichtigt auch die Ermittlung und Bewertung, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung der stofflichen Eigenschaften, der Arbeitsmittel, der Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu einer Brandgefährdung führen können.
(3) Die Maßnahmen dienen der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Anderen sowie dem Schutz der Umwelt (z. B. vor Folgeschäden durch Brandgase, Löschmittel u. a.). Zur Erfüllung weitergehender Schutzziele wie z. B. dem Schutz von Sachwerten oder dem Schutz vor Betriebsunterbrechungen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.
(4) Unberührt bleiben weitergehende rechtliche Anforderungen z. B. nach Störfallrecht und Sprengstoffrecht.
(5) Besteht zusätzlich zur Brandgefährdung auch eine Explosionsgefährdung, dann ist diese nach den einschlägigen Vorschriften zu betrachten (siehe z. B. "TRGS 720 ff/TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines –" und Folgeteile).
2 Begriffsbestimmungen
(1) Brennbare Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS sind
1. |
entzündliche Stoffe und Zubereitungen/Gemische, gekennzeichnet mit R10, R11 oder R12, |
2. |
entzündbare Gase, gekennzeichnet mit H220 oder H221, |
3. |
entzündbare Aerosole, gekennzeichnet mit H222 oder H223, |
4. |
entzündbare Flüssigkeiten, gekennzeichnet mit H 224, H 225 oder H 226, |
5. |
entzündbare Feststoffe, gekennzeichnet mit H228, |
6. |
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, gekennzeichnet mit H250 bzw. R17, |
7. |
selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, gekennzeichnet mit H251 oder H252 bzw. R11, |
8. |
Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, gekennzeichnet mit H260 oder H261 bzw. R15, |
9. |
selbstzersetzliche Stoffe/organische Peroxide, gekennzeichnet mit H240, H241 oder H242 bzw. R5 |
10. |
explosive Stoffe/Gemische, gekennzeichnet mit H200, H201, H202, H203, H204, H205 oder EUH 001 bzw. R1 bis R4 oder R15, |
11. |
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die in den Gruppen A bis C und den Untergruppen DI und DII des Anhangs I Nr. 5 GefStoffV genannt sind, |
12. |
brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 60 °C, |
13. |
Feststoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind (hierzu zählen auch Papier, Holz, Polyethylen, Polystyrol) sowie deren aufgewirbelte Stäube, |
14. |
andere Gefahrstoffe, die nicht unter die Nr. 1 bis 13 fallen, aber dennoch erfahrungsgemäß brennbar sind. |
Den brennbaren Gefahrstoffen gleichgestellt sind
a) |
Gefahrstoffe mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, die nach CLP-Verordnung den Gefahrenhinweis H290, EUH 006, EUH 014, EUH018, EUH019, EUH 044, EUH 209 oder 209A bzw. übergangsweise das entsprechende Gefährlichkeitsmerkmal R-Satz R6, R7, R14, R16, R18, R 19, R 30 oder R44 nach Richtlinie 67/548/EWG aufweisen, |
b) |
Erzeugnisse, aus denen bei Tätigkeiten Stoffe gemäß Nr. 1 bis 14 freigesetzt werden. |
(2) Oxidierende Gefahrstoffe sind
1. |
Stoffe und Zubereitungen/Gemische, die eine Einstufung in die Gefahrenklasse "oxidierende Gase", "oxidierende Flüssigkeiten" oder "oxidierende Feststoffe" nach der CLP-Verordnung (H270, H271, H272) haben oder übergangsweise das entsprechende Gefährlichkeitsmerkmal "brandfördernd" (R7, R8, R9) nach Richtlinie 67/548/EWG aufweisen, |
2. |
Erzeugnisse, aus denen bei Tätigkeiten Stoffe gemäß Nr. 1 freigesetzt werden. |
(3) Eine Brandgefährdung im Sinne dieser TRGS ist die Möglichkeit, dass aufgrund der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes und damit einhergehender Folgen wie Wärme oder Brandrauch die Sicherheit oder Gesundheit von Beschäftigten, anderen Personen oder die Umwelt beeinträchtigt wird.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
(1) Die Beurteilung der Brandgefährdung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 Gefahrstoffverordnung (siehe auch TRGS 400) durchzuführen.
(2) Die Anlage 1 enthält einen Katalog an Kenntnissen, über den die fachkundige Person – zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 3.1 der TRGS 400 – bei der Beurteilung der Brandgefährdung verfügen soll. Diese Kenntnisse können au...