(1) 1Der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser mindestens einmal im Jahr darauf zu untersuchen, ob die in Anlage 1 Teil I genannten Grenzwerte für Escherichia coli und intestinale Enterokokken sowie die in Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte für Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius eingehalten werden. 2Im Übrigen bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen auf die in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Parameter vom Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage durchzuführen sind. 3Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen.
(2) 1Bei mobilen Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen der Betreiber welche Untersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 bis Nummer 5 durchzuführen hat. 2Die Parameter Escherichia coli und intestinale Enterokokken sind stets in der Häufigkeit nach Anlage 6 Teil I zu untersuchen. 3Solange das Gesundheitsamt keine Bestimmung nach Satz 1 vorgenommen hat, hat der Betreiber das Trinkwasser wie folgt zu untersuchen:
1. |
bei mobilen Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen werden oder aus denen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird, in Bezug auf den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen in entsprechender Anwendung von § 28 Absatz 1 und |
2. |
bei allen anderen mobilen Wasserversorgungsanlagen mindestens einmal im Jahr darauf, ob die in Anlage 1 Teil I genannten Grenzwerte für Escherichia coli und intestinale Enterokokken sowie die in Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte für Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius eingehalten werden. |
4Die in § 31 geregelten Untersuchungspflichten in Bezug auf den Parameter Legionella spec. bleiben unberührt.
(3) 1Bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen der Betreiber welche Untersuchungen nach § 28 Absatz 1 durchzuführen hat. 2Die in § 31 geregelten Untersuchungspflichten in Bezug auf den Parameter Legionella spec. bleiben unberührt.
(4) Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54 durchgeführt werden, kann der Betreiber auf den Umfang und die Häufigkeit der nach den Absätzen 1 bis 3 durchzuführenden Untersuchungen anrechnen.
(5) 1Der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage, einer mobilen Wasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, mit denen festgestellt werden kann, ob die allgemeinen Anforderungen an die Aufbereitung nach § 19 eingehalten werden. 2Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sind in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 festgelegt.