(1) 1Über die Pflichten und Befugnisse nach § 15a des Infektionsschutzgesetzes hinaus gelten im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54 und durch die zuständigen Behörden nach § 57 die Pflichten und Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3. 2Zu den Büchern oder sonstigen Unterlagen nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes gehören insbesondere
2. |
die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie |
(2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, der zuständigen Behörde auf Verlangen folgende Unterlagen vorzulegen:
1. |
technische Pläne einer geplanten oder bestehenden Wasserversorgungsanlage, |
2. |
bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung die technischen Pläne für den Teil der Wasserversorgungsanlage, der von der Änderung betroffen ist, und |
(3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt auf Verlangen folgende Unterlagen in Bezug auf eine Nichttrinkwasseranlage vorzulegen:
1. |
technische Pläne der geplanten oder bestehenden Nichttrinkwasseranlage und |
2. |
bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung der Nichttrinkwasseranlage die technischen Pläne mindestens für den Teil der Nichttrinkwasseranlage, der von der Änderung betroffen ist. |
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