Gefahren lauern in Verteilungsnetz und Trinkwasser-Installation. Werden die Vorgaben der TrinkwV eingehalten, so ist das bereitgestellte Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet.
4.1 Verteilungsnetz
Undichtigkeiten oder Lecks erhöhen nicht nur die Betriebskosten, sondern können auf dem Weg vom Wasserversorger zum Unternehmen oder innerhalb der Trinkwasser-Installation die Wasserqualität beeinflussen, wenn Keime oder chemische Stoffe eindringen und mit dem Wasser mitgetragen werden. Eine regelmäßige Kontrolle der Installation auf Undichtigkeiten erhöht Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und sorgt für störungsfreien Betrieb.
4.2 Hygiene
Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger nicht in schädigenden Konzentrationen enthalten sein (§ 6 i. V. mit Anlage 1 und 3 TrinkwV).
Escherichia coli und Enterokokken
Nach Anlage 1 Teil I und II TrinkwV dürfen die Bakterien Escherichia coli sowie intestinale Enterokokken in Trinkwasser nicht nachweisbar sein.
Für Legionellen in Anlagen der Trinkwasser-Installation gilt der technische Maßnahmenwert von 100 Keimen pro 100 ml (Anlage 3 Teil II TrinkwV).
Legionellen-Prävention
Zur Prävention wird empfohlen, dass die Temperatur im Wassersystem mind. 60 ºC beträgt, um ggf. enthaltene Legionellen wirksam abzutöten. Wird der technische Maßnahmenwert erreicht, können folgende Maßnahmen durchgeführt werden: Z. B. chemische oder thermische Desinfektion, UV-Bestrahlung.
4.3 Chemische Inhaltsstoffe
Trinkwasser darf keine chemischen Stoffe in schädigenden Konzentrationen enthalten (§ 7 i. V. mit Anlage 2 und 3 TrinkwV).
Die TrinkwV unterscheidet chemische Stoffe, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz und der Trinkwasser-Installation i. d. R. nicht mehr erhöht, und solche, deren Konzentration ansteigen kann:
- Konzentrationen bleiben i. d. R. unverändert für z. B. Chrom, Quecksilber, Nitrat, PFAS sowie Microcystin-LR (nur bei Auftreten toxischer Cyanobakterien) (Anlage 2 Teil I TrinkwV).
- Konzentrationen folgender Stoffe können steigen, da sich Stoffe aus Ablagerungen oder dem Material alter Rohre lösen, z. B. Blei, Cadmium, Arsen, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Bisphenol A (Anlage 2 Teil II TrinkwV).
Alte Rohre austauschen
In Gebäuden, die vor 1970 erbaut wurden, können Bleirohre verlegt sein. Durch Korrosion löst sich Blei. Das Schwermetall wird dann mit dem Trinkwasser aufgenommen und kann die Gesundheit schädigen. Auch verzinkte Stahlrohre und Messingarmaturen können Blei abgeben.
Der Grenzwert für Blei liegt bis 11.01.2028 bei 0,01 mg/l und danach bei 0,005 mg/l ; dies entspricht dem Zielwert der EU bis 2036. Trinkwasserleitungen aus Blei müssen grundsätzlich bis 12.01.2026 entfernt oder stillgelegt werden. Unter bestimmten Bedingungen kann das Gesundheitsamt diese Frist auf Antrag verlängern. Stellt ein Installateur fest, dass Trinkwasserleitungen aus Blei vorhanden sind, so muss er dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzeigen (§ 17 TrinkwV). Ist ein Austausch von Rohren erforderlich, so ist der Wasserversorger für die Zuleitungen, der Besitzer für die Haus-Installation zuständig.
4.4 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten (§§ 65, 66 TrinkwV)
Wenn bekannt wird, dass Grenzwerte, zulässige Höchstwerte, der technische Maßnahmenwert oder Mindestanforderungen nach der TrinkwV nicht eingehalten werden, muss das Gesundheitsamt sofort darüber informiert werden. Dies gilt auch für grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers (§ 47 TrinkwV). Die Gründe für die Abweichungen müssen untersucht und die einwandfreie Qualität des Trinkwassers so schnell wie möglich wieder hergestellt werden.
Erweiterte Informationspflichten
Sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, müssen verwendete Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufgezeichnet werden (§ 25 TrinkwV). Dies gilt u. a. auch für Unternehmen, die nur eine Trinkwasser-Installation betreiben. Die Aufzeichnungen müssen darüber hinaus für die Verbraucher zugänglich sein oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden (ebd.).
Nach § 45 TrinkwV muss den Anschlussnehmern bzw. Verbrauchern grundsätzlich mind. jährlich geeignetes und leicht verständliches Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zur Verfügung gestellt werden.
Anlagenbetreiber müssen die betroffenen Verbraucher informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind , sobald sie davon Kenntnis erlangen oder ein entsprechender Verdacht besteht (§ 17 TrinkwV).