Werden Mängel an einem Tritt festgestellt, so sind diese sachgerecht zu beseitigen oder der Tritt ist der weiteren Benutzung zu entziehen. Nur sachgerecht instandgesetzte Tritte dürfen weiter benutzt werden. Es wird dringend empfohlen, bei der Instandsetzung nur Originalteile zu verwenden (z. B. beim Austausch von Trittfüßen) und aufwendigere Reparaturen vom Hersteller vornehmen zu lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Tritt wieder seine ursprüngliche Tragfähigkeit und Standsicherheit aufweist.
Sofern keine Originalteile verwendet werden, müssen reparierte Tritte vor ihrer Wiederbenutzung auf Übereinstimmung mit der relevanten Norm EN 14183 geprüft werden:
- Festigkeitsprüfung am Beispiel eines Leitertrittes,
- Ermittlung der Reibzahl am Beispiel eines Rolltrittes.
Die oben beschriebenen Prüfschritte sind jedoch nicht als wiederkehrende Prüfung vorgesehen!
In Tab. 3 sind in Abhängigkeit von dem reparierten Schaden die erforderlichen Prüfungen beispielhaft zusammengestellt.
Repariertes Teil | Prüfung nach | |
---|---|---|
Nr. 1 | Nr. 2 | |
Holm | Belastung auf der oberen Stufe bzw. Plattform | |
Stufe/Plattform | X | |
Druckfeste Aussteifung | Belastung auf der oberen Stufe bzw. Plattform | |
Rutschsicherung (Fuß); nur, wenn kein Originalersatzteil verwendet wurde | X | |
Gelenke (Leitertritte, Klapptritte) | Belastung auf der oberen Stufe bzw. Plattform |
Tab. 3: Erforderliche Prüfungen nach einer Trittreparatur
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