[Vorspann]
Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laserstrahlung) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Laserstrahlung wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TROS Laserstrahlung, Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung", konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Der Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung" der TROS Laserstrahlung beschreibt das Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, wie es in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) gefordert wird. Die Dokumentation der anzuwendenden Schutzmaßnahmen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung" der TROS Laserstrahlung).
(2) Die TROS Laserstrahlung gilt für Laserstrahlung im Wellenlängenbereich zwischen 100 nm und 1 mm.
(3) Unabhängig von den in dieser TROS Laserstrahlung beschriebenen Vorgehensweisen sind vom Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.
2 Begriffsbestimmungen
In diesem Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung" der TROS Laserstrahlung werden Begriffe so verwendet, wie sie im Teil "Allgemeines" der TROS Laserstrahlung definiert und erläutert sind.
3 Bestellung eines Laserschutzbeauftragten (LSB)
(1) Zur Gewährleistung des sicheren Betriebs einer Laser-Einrichtung der Klassen 3R, 3B und 4 ist nach § 5 OStrV ein LSB schriftlich zu bestellen. Anforderungen an die Fachkenntnisse sowie Aufgaben und Pflichten enthält Abschnitt 5 des Teils "Allgemeines". Die Zuordnung der Laser-Einrichtungen zu Laserklassen bezieht sich auf Laser-Einrichtungen, die nach DIN EN 60825-1:2008-05 [6] klassifiziert wurden. Die Klassifizierung nach dieser Norm gilt jedoch für das "Endgerät" und nicht zwingend für "gekapselte" Laser, z. B. in einer Einrichtung für die Materialbearbeitung. Wenn an derartigen Einrichtungen Wartungs- und Servicearbeiten durchgeführt werden, ist dafür – ggf. entsprechend einer theoretischen Klassenzuordnung – ein LSB zu bestellen. Dies gilt auch beim Umgang mit nicht nach DIN EN 60825-1:2008-05 [6] klassifizierten Lasern (die Anwendung dieser Norm ist nicht zwingend) bzw. mit Entwicklungsmustern und Prototypen sowie mit LWL-Komponenten ab einem Gefährdungsgrad 3R.
(2) Auch bei Lasern der Klassen 1M und 2M kann das direkte Blicken in den Strahl mit Hilfe optischer Instrumente (Theodolit usw.) eine Gefährdung darstellen. In solchen Fällen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob auch hier die Bestellung eines LSB erforderlich ist.
4 Grundsätze bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen
4.1 Allgemeines
(1) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung (siehe Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung" der TROS Laserstrahlung) nach § 3 OStrV, dass eine Gefährdung durch Laserstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, dann sind nach §§ 3 und 7 OStrV Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Laserstrahlung nach dem Stand der Technik festzulegen und durchzuführen.
(2) Dabei sind die Entstehung und die Ausbreitung von Laserstrahlung vorrangig an der Quelle zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu ist der Laserbereich möglichst klein zu halten. Durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen in jedem Fall die Expositionsgrenzwerte nach Anhang 4, Abschnitt 4.1 des Teils 2 "Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung" der TROS Laserstrahlung eingehalten werden.
(3) Ziel ist eine weitere Reduzierung der Expositionen auf ein erreichbares Minimum auch unterhalb der Expositionsgrenzwerte. Dies gilt insbesondere für Expositionen gegenüber ultravioletter Strahlung, da die festgelegten Expositionsgrenzwerte nicht für den Schutz vor Langzeitschäden – wie Linsentrübung, Hautalterung und Hautkrebs – ausgelegt sind.
(4) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass auch Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen der Laserstrahlung nicht auszuschließen sind, dann sind Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorzusehen, die diese indirekten Gefährdungen wie vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr ausschließen oder minimieren.
4.2 Rangfolge von Schutzmaßnahmen
(1) Bei der Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen ist gemäß § 7 Absatz...