Die fünf Tunnelkategorien sind:
Tunnelkategorie A:
Keine Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter.
Tunnelkategorie B:
Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können.
Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen:
Klasse 1: |
Verträglichkeitsgruppen A und L; |
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Klasse 2: UN-Nummer 3529; |
Klasse 3: |
Klassifizierungscode D (UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379); |
Klasse 4.1: |
Klassifizierungscodes D und DT und selbstzersetzliche Stoffe des Typs B (UN-Nummern 3221, 3222, 3231 und 3232); |
Klasse 5.2: |
organische Peroxide des Typs B (UN-Nummern 3101, 3102, 3111 und 3112). |
Wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 1000 kg ist: |
Klasse 1: |
Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppen A und L). |
Bei der Beförderung in Tanks: |
Klasse 2: |
Klassifizierungscodes F, TF und TFC; |
Klasse 4.2: |
Verpackungsgruppe I; |
Klasse 4.3: |
Verpackungsgruppe I; |
Klasse 5.1: |
Verpackungsgruppe I; |
Klasse 6.1: |
UN-Nummer 1510. |
Tunnelkategorie C:
Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können.
Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen:
- gefährliche Güter, die in der Tunnelkategorie B Beschränkungen unterliegen, und
- folgende gefährliche Güter:
Klasse 1: |
Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppen A und L) und Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen H und J); |
Klasse 7: |
UN-Nummern 2977 und 2978. |
Wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 5000 kg ist: |
Klasse 1: |
Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G). |
Bei der Beförderung in Tanks: |
Klasse 2: |
Klassifizierungscodes 2A, 2O, 3A und 3O und Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben T oder die Buchstaben TC, TO und TOC enthalten; |
Klasse 3: |
Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes FC, FT1, FT2 und FTC; |
Klasse 6.1: |
Verpackungsgruppe I, ausgenommen UN-Nummer 1510; |
Klasse 8: |
Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CT1, CFT und COT. |
Tunnelkategorie D:
Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem großen Brand führen können.
Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen:
- gefährliche Güter, die in der Tunnelkategorie C Beschränkungen unterliegen, und
- folgende gefährliche Güter:
Klasse 1: |
Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G); |
Klasse 2: |
Klassifizierungscodes F, FC, T, TF, TC TO, TFC und TOC; |
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Klasse 3: UN-Nummer 3528; |
Klasse 4.1: |
selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F und UN-Nummern 2956, 3241, 3242, 3251, 3531, 3532, 3533 und 3534; |
Klasse 5.2: |
organische Peroxide der Typen C, D, E und F; |
Klasse 6.1: |
Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF1, TFC und TFW sowie für die UN-Nummer 3507 und Eintragungen für beim Einatmen giftige Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 354 zugeordnet ist, sowie Eintragungen für beim Einatmen giftige Stoffe der UN-Nummern 3381 bis 3390; |
Klasse 8: |
Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CT1, CFT und COT; |
Klasse 9: |
Klassifizierungscodes M9 und M10. |
Bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks: |
Klasse 3: |
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Klasse 4.2: |
Verpackungsgruppe II; |
Klasse 4.3: |
Verpackungsgruppe II; |
Klasse 6.1: |
Verpackungsgruppe II und Verpackungsgruppe III für Klassifizierungscode TF2; |
Klasse 8: |
Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CF1, CFT und CW1 und Verpackungsgruppe II für Klassifizierungscodes CF1 und CFT; |
Klasse 9: |
Klassifizierungscodes M2 und M3. |
Tunnelkategorie E:
Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) ‹(–)› angegeben ist, sowie für alle gefährlichen Güter nach den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten.
Bem. |
Für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein. |