8.2.2.1
Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten müssen durch theoretische Schulungskurse und praktische Übungen vermittelt werden. Die Kenntnisse müssen durch eine Prüfung nachgewiesen werden.
8.2.2.2
Der Schulungsveranstalter muss sicherstellen, dass die Lehrkräfte über gute Kenntnisse hinsichtlich der neuesten Entwicklungen der Regelwerke und Schulungsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter verfügen und diese berücksichtigen. Die Schulung muss praxisbezogen sein. Das Schulungsprogramm muss hinsichtlich der in den Absätzen 8.2.2.3.2 bis 8.2.2.3.5 genannten Themen der Anerkennung gemäß Absatz 8.2.2.6 entsprechen. Die Schulung muss auch praktische Einzelübungen umfassen (siehe Absatz 8.2.2.3.8).
8.2.2.3 Aufbau der Schulung
8.2.2.3.1
Die Schulungen sind im Rahmen von Basiskursen und gegebenenfalls Aufbaukursen durchzuführen. Basiskurse und Aufbaukurse dürfen in Form von Mehrzweckkursen durchgeführt werden, die integral bei gleicher Gelegenheit von demselben Schulungsveranstalter abgehalten werden.
8.2.2.3.2
Der Basiskurs muss mindestens folgende Themen umfassen:
a) |
allgemeine Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter gelten; |
b) |
hauptsächliche Gefahrenarten; |
c) |
Informationen über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der Beförderungen von Abfällen; |
d) |
für die verschiedenen Gefahrenarten geeignete Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen; |
e) |
Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen, schriftliche Weisungen usw.); |
f) |
Kennzeichnung, Bezettelung, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln; |
g) |
was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter zu tun und zu lassen hat; |
h) |
Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge; |
i) |
Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem Container; |
j) |
beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffende Vorsichtsmaßnahmen; |
k) |
allgemeine Informationen über zivilrechtliche Haftung; |
l) |
Informationen über multimodale Transportvorgänge; |
m) |
Handhabung und Verstauung der Versandstücke; |
n) |
Verkehrsbeschränkungen in Tunneln und Anweisungen über das Verhalten in Tunneln (Vorbeugung von Zwischenfällen, Sicherheit, Maßnahmen im Brandfall oder bei anderen Notfällen usw.); |
o) |
Sensibilisierung für die Sicherung. |
8.2.2.3.3
Der Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks muss mindestens folgende Themen umfassen:
a) |
Fahrverhalten der Fahrzeuge, einschließlich der Bewegungen der Ladung; |
b) |
besondere Vorschriften hinsichtlich der Fahrzeuge; |
c) |
allgemeine theoretische Kenntnisse über verschiedene Befüllungs- und Entleerungssysteme; |
d) |
besondere zusätzliche Vorschriften für die Verwendung dieser Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln usw.). |
8.2.2.3.4
Der Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 muss mindestens folgende Themen umfassen:
a) |
von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von pyrotechnischen Stoffen und Gegenständen ausgehende Gefahren; |
b) |
besondere Vorschriften für die Zusammenladung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1. |
8.2.2.3.5
Der Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 muss mindestens folgende Themen umfassen:
a) |
von ionisierender Strahlung ausgehende Gefahren; |
b) |
besondere Vorschriften für die Verpackung, Handhabung, Zusammenladung und Verstauung radioaktiver Stoffe; |
c) |
besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall mit radioaktiven Stoffen zu treffen sind. |
8.2.2.3.6
Die Dauer der Unterrichtseinheiten beträgt grundsätzlich 45 Minuten.
8.2.2.3.7
Ein Schulungstag darf normalerweise nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten umfassen.
8.2.2.3.8
Die praktischen Einzelübungen müssen im Rahmen der theoretischen Schulung stattfinden und mindestens die Themen Erste Hilfe, Brandbekämpfung und die bei Zwischenfällen und Unfällen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
8.2.2.4 Programm für die Erstschulung
8.2.2.4.1
Die Mindestdauer des theoretischen Teils jedes Erstschulungskurses oder des Teils des Mehrzweckkurses muss sich wie folgt zusammensetzen:
Basiskurs |
18 Unterrichtseinheiten |
Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks |
12 Unterrichtseinheiten |
Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 |
8 Unterrichtseinheiten |
Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 |
8 Unterrichtseinheiten |
Für den Basiskurs und den Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks sind zusätzliche Unterrichtseinheiten für die in Absatz 8.2.2.3.8 genannten praktischen Übungen erforderlich, die von der Anzahl der an der Schulung teilnehmenden Fahrzeugführer abhängig sind.
8.2.2.4.2
Die Gesamtdauer des Mehrzweckkurses kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die Dauer des Basiskurses und des Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks beizubehalten ist, jedoch durch gekürzte Aufbaukurse für die Klassen 1 und 7 ergänzt werden kann.
8.2.2.5 Programm für die Auffrischungsschulung
8.2.2.5.1
Die in regelmäßigen Zeitabständen stattfindende Auffrischungsschulung dient dazu, die Kenntnisse der Fahrzeugführer auf den aktue...