8.6.1 Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung, wenn die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Straßentunnel gemäß Abschnitt 1.9.5 beschränkt ist.
8.6.2 Straßenverkehrszeichen für die Regelung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern
Die Tunnelkategorie, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.9.5.1 einem bestimmten Straßentunnel für Zwecke der Beschränkung der Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern zugeordnet wird, muss wie folgt mit Hilfe von Straßenverkehrszeichen angegeben werden:
Straßenverkehrszeichen |
Tunnelkategorie |
kein Zeichen |
Tunnelkategorie A |
Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe B angegeben ist |
Tunnelkategorie B |
Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe C angegeben ist |
Tunnelkategorie C |
Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe D angegeben ist |
Tunnelkategorie D |
Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe E angegeben ist |
Tunnelkategorie E |
8.6.3 Tunnelbeschränkungscodes
8.6.3.1
Die Beschränkungen für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter durch Tunnel basieren auf dem in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Tunnelbeschränkungscode dieser Güter. Die Tunnelbeschränkungscodes sind in Klammern im unteren Teil der Zelle angegeben. Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes ‹–› angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung; für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein.
8.6.3.2
Wenn eine Beförderungseinheit gefährliche Güter enthält, denen unterschiedliche Tunnelbeschränkungscodes zugeordnet wurden, ist der gesamten Ladung der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes zuzuordnen.
8.6.3.3
Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Beförderungseinheit ist mit dem in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichen versehen.
8.6.4 Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch Tunnel
Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für:
- Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 ein Kennzeichen vorgeschrieben ist, bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E und
- Beförderungseinheiten, für die in Abschnitt 5.3.2 eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften der nachstehenden Tabelle, nachdem der der gesamten Ladung zuzuordnende Tunnelbeschränkungscode bestimmt worden ist.
Tunnelbeschränkungscode der gesamten Ladung |
Beschränkung |
B |
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. |
B1000C |
Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit |
– |
1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E; |
– |
1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. |
B/D |
Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. |
B/E |
Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
C |
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. |
C5000D |
Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit |
– |
5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E; |
– |
5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. |
C/D |
Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. |
C/E |
Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
D |
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. |
D/E |
Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
E |
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
– |
Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1). |
Bem. |
1. |
Zum Beispiel ist die Durchfahrt einer Beförderungseinheit mit UN 0161 Treibladungspulver, Klassifizierungscode 1.3C, Tunnelbeschränkungscode C5000D in einer Menge, die einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse von 3000 kg entspricht, durch Tunnel der Kategorien D und E verboten. |
2. |
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die in Containern oder Beförderungseinheiten befördert werden, die gemäß den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E, sofern die Bruttogesamtmasse der Vers... | |