Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Vor Umkleideräumen muss, wenn nötig (z. B. bei stark schmutzender Tätigkeit), eine geeignete Einrichtung zur Reinigung des Schuhwerks (z. B. Gitterroste, Fußmatten, Schuhreinigungsanlagen) vorhanden sein.
Für je 4 Beschäftigte, die den Umkleideraum gleichzeitig nutzen, muss mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.
Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich (z. B. aus hygienischen oder Sauberkeitsgründen) sind 2 derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig.
Getrennte Kleideraufbewahrung
Separate Aufbewahrung von Arbeits- und privater Straßenkleidung wird in einigen branchen- bzw. tätigkeitsspezifischen Vorschriften gefordert, z. B. in der Abfallwirtschaft und im Gesundheitswesen (siehe dazu u. a. branchenspezifische TRBA).
Für Arbeits- und Schutzkleidung, die bei der Tätigkeit feucht geworden ist, muss eine Trocknung bis zur nächsten Verwendung möglich sein, ggf. auch außerhalb des Umkleideraumes, z. B. in einem ausreichend belüfteten Trockenraum oder mit elektrisch betriebenen Trockenschränken.
Schuhtrocknung
Obwohl in der DGUV-R 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Schutzschuhe nach Gebrauch bzw. vor dem nächsten Gebrauch zu trocknen sind, sind Einrichtungen zum Trocknen von Arbeitsschuhen, die der Fachhandel anbietet, sehr wenig verbreitet. Ein solches Gerät oder mindestens ein geeigneter, gut temperierter und durchlüfteter Trockenplatz ist aber eigentlich unverzichtbar, damit im Gebrauch feucht gewordene Schuhe zwischen 2 Schichten trocknen. Bei entsprechend rauen Arbeitsbedingungen rechtfertigt sich der Aufwand dafür u. U. nicht nur durch verbesserten Tragekomfort und Hygiene, sondern auch dadurch, dass nicht noch weitere Schuhausstattungen zum Wechseln vorgehalten werden müssen und die Standzeit der Schuhe verlängert wird.
In Umkleideräumen sind Abfallbehälter, Spiegel und Kleiderablagen bereitzustellen.
Keine andere Nutzung
In Umkleideräumen dürfen keine Gegenstände oder Arbeitsstoffe (insbesondere keine Gefahrstoffe) aufbewahrt werden, die nicht zur zweckentsprechenden Einrichtung dieser Räume gehören.