Zusammenfassung

 
Überblick

Rechtliche Anforderungen für Betriebe im Abfallrecht betreffen die "Genehmigung" einer ordnungsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle durch (Sammel-)Entsorgungsnachweise. Der Verbleib der gefährlichen Abfälle wird durch das (elektronische) Führen von Übernahmescheinen bzw. Begleitscheinen lückenlos nachgewiesen. Auch der Verleib von nicht gefährlichen Abfällen sollte belegt werden können. Weiter gibt es spezielle Anforderungen an bestimmte Abfallarten in Form von Verordnungen und Gesetzen (z. B. Altölverordnung, Verpackungsgesetz, Batteriegesetz). Sie fordern z. B. die Trennung dieser Abfälle, Recyclingquoten, Rücknahme- oder Meldepflichten. Dieser Beitrag beschreibt die grundsätzliche Aufgabenstellung des Abfallrechts und stellt die zentralen Vorschriften von EU, Bund und Ländern dar.

1 Aufgaben

Das Thema Abfall ist vielleicht das alltäglichste Umweltthema in der betrieblichen Praxis. Abfall fällt in allen Branchen an, ist gut sichtbar und hinterlässt meist auch in der betriebswirtschaftlichen Bilanz Spuren. Anstrengungen, das Müllaufkommen zu verringern oder wenigstens sauber zu trennen, werden daher in den meisten Betrieben unternommen. Zu der alltäglichen Abfallproblematik gesellt sich noch ein nicht zu unterschätzender dokumentarischer Aufwand, vor allem wenn es um gefährliche Abfälle geht. Abfallerzeuger müssen mit eigenem Entsorgungsnachweis und damit verbundenem Begleitscheinverfahren am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen. Entsorgen die Abfallerzeuger über Sammelentsorgungsnachweise ihrer Entsorger (möglich, wenn die anfallende Abfallmenge am Standort 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt), dann darf weiter der Übernahmeschein auf Papier verwendet werden.

Das Abfallaufkommen (einschl. gefährlicher Abfälle, jedoch ohne Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen) ging im Zeitraum von 2000 bis 2021 von ca. 407 Mio. t auf ca. 356 Mio. t zurück. Der Rückgang ging dabei hauptsächlich auf die Reduzierung der Bau- und Abbruchabfälle sowie der Abfälle aus Gewinnung und Behandlung von Bodenschätzen zurück; die Abfälle aus Industrie und Gewerbe verzeichnen geringe Steigerungen von ca. 48 Mio. t (2000) auf ca. 50 Mio. t (2019). Seit 2006 werden zusätzlich Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen berücksichtigt. Das Abfallaufkommen lag 2021 insgesamt bei ca. 412 Mio. t. (alle Zahlen aus der Abfallstatistik des Umweltbundesamtes 2000–2019) (vgl. Abb. 1).

Abb. 1: Abfallaufkommen in Deutschland (einschließlich gefährlicher Abfälle), 2000–2021[1]

Zentraler Grundsatz der abfallrechtlichen Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz ist 1 – Vermeiden vor 2 – Wiederverwenden vor 3 – Recyceln vor 4 – Sonstiges, u. a. energetisches Verwerten vor 5 – Beseitigen. Das Wiederverwenden soll bei der Bewertung der Abfallströme mehr Beachtung finden. Bei den Entsorgungsverfahren gibt es Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und damit verbunden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Die Verwertung ist – wenn möglich – immer der Beseitigung vorzuziehen.

Der Weg in eine ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft beginnt schon bei der Entwicklung der Produkte. Hier sollte die möglichst lange Nutzung und das Ende der Nutzung bereits mitgedacht werden. § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz sagt dazu "Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden."

Abfall ist weiter längst kein Thema mehr, das sich auf kommunaler Ebene vom Mülleimer zur Deponie abspielt. Auch der Müll unterliegt der Globalisierung, nicht selten wird er um die halbe Welt transportiert. Um den "Mülltourismus" in den Griff zu bekommen, wurde 1989 das sog. Basler Übereinkommen getroffen, ein Abkommen zur internationalen Kontrolle grenzüberschreitender Verbringung gefährlicher Abfälle. Abfallexporte in Staaten, die diesem Übereinkommen nicht beigetreten sind, sind grundsätzlich untersagt.

2 Rechtliche Regelungen

2.1 Europa

 
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006: Abfallverbringungsverordnung
Regelungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen

  • zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten,
  • aus Drittstaaten in die Gemeinschaft,
  • aus der Gemeinschaft in Drittstaaten,
  • mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten.
Wer ist betroffen? Grenzüberschreitender Abfalltransport.
Kernaussagen

Regelt 2 Kontrollverfahren für grenzüberschreitende Abfalltransporte:

  1. Bei der Verbringung von Abfällen z...

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