Dipl.-Ing. Matthias Glawe
Die Inhalte einer Unterlage für spätere Arbeiten werden in der Baustellenverordnung nicht beschrieben. Dafür muss die RAB 32 als Stand der Technik herangezogen werden.
3.1 Einteilung der baulichen Anlage
Um die späteren Arbeiten aus arbeitsschutzfachlicher Sicht zu bewerten, ist die bauliche Anlage sinnvoll zu unterteilen. In der Praxis hat es sich bewährt, Anlagen des Hochbaus in Außenanlagen, Fassade, Dach und Innenbereiche zu unterteilen. Brücken können in Überbau, Unterbauten und Leitungen eingeteilt werden. Anlagen des Tiefbaus, Deponien, Aufschüttungen und Abgrabungen sollten in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.
3.2 Art der Arbeiten
In den Betrachtungen für die Unterlage für spätere Arbeiten finden Tätigkeiten Berücksichtigung, die im Zusammenhang mit der baulichen Anlage stehen. Dazu gehören v. a. vorhersehbare Instandhaltungsarbeiten, wie sie beschrieben sind in der "DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung", der "DIN 4426 Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege" oder der "ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen". Abschn. 3 RAB 32 benennt eine Reihe von Beispielen.
Bei einer Vielzahl von Unterlagen für spätere Arbeiten werden z. B. berücksichtigt
- Reinigungsarbeiten an Gebäudefassaden, Glasflächen und Fenstern,
- Arbeiten an haustechnischen Anlagen auf Dächern oder in Innenbereichen,
- Arbeiten an Aufzugsanlagen sowie
- Inspektionsarbeiten und Prüfungen.
Umfang der Arbeiten
In einer Unterlage sollten immer diejenigen Arbeiten berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der baulichen Anlage stehen. Davon abzugrenzen sind Tätigkeiten, die innerhalb der baulichen Anlagen durch die Nutzung als Arbeitsstätte (z. B. Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen in Bürogebäuden) ausgeführt werden.
3.3 Gefährdungen
Für die zu betrachtenden Arbeiten sind die dabei auftretenden Gefährdungen zu ermitteln. Dabei spielen insbesondere diejenigen Gefährdungen eine Rolle, für die während der Errichtung oder Änderung Maßnahmen vorgesehenen worden sind (z. B. Absturzgefährdung an Dachrändern) oder die später auch Auswirkungen auf in der Nähe tätige Personen haben (z. B. Gefährdung durch herabfallende Teile bei Instandhaltungsarbeiten an Installationen unterhalb der Raumdecken).
Während der Planung der Ausführung der baulichen Anlage sind Gefährdungen, die sich durch die Verwendung besonderer Arbeitsverfahren,- mittel oder -stoffe in Verantwortung des späteren Arbeitgebers ergeben, nicht planbar und können somit in der Unterlage keine Berücksichtigung finden.
Gefährdungsbeurteilung vs. Unterlage für spätere Arbeiten
Die Ermittlung der Gefährdungen im Rahmen der Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten ersetzt in keinem Fall die Gefährdungsbeurteilung des späteren Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetz. Vielmehr soll die Unterlage dem späteren Arbeitgeber aufzeigen, welche Verfahren für die sichere Durchführung der Arbeiten zugrunde gelegt und welche Schutzmaßnahmen an der baulichen Anlage bereits geplant und realisiert wurden.
Damit sollen Improvisationen und Informationsdefizite und dadurch bedingte Störungen, Sachschäden und Unfälle vermieden werden. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 5 ArbSchG, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, bleibt von der Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten unberührt.
3.4 Schutzmaßnahmen
Für die ermittelten Gefährdungen sind die geplanten und realisierten Schutzmaßnahmen zu dokumentieren. Hierbei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:
- Maßnahmen, deren Planung und bauseitige Realisierung bereits erfolgt ist. Dazu gehören z. B. fest installierte Absturzsicherungen an Dachrändern.
- Maßnahmen, deren Planung und Realisierung durch den späteren Arbeitgeber erfolgt. Das kann z. B. die Verwendung von Fahrgerüsten betreffen.
- Kombination von bauseitigen Schutzeinrichtungen und den Maßnahmen des späteren Arbeitgebers. Ein Beispiel dafür ist die Verwendung von PSA gegen Absturz durch die Beschäftigten des späteren Arbeitgebers, die an den bauseits vorgesehenen Anschlageinrichtungen befestigt wird.
Schnittstellen der Unterlage für spätere Arbeiten mit der Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV
Für die Unterlage für spätere Arbeiten ergeben sich durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Schnittstellen zur darin geforderten Gefährdungsbeurteilung. Demnach ist ein Arbeitgeber als Betreiber einer Arbeitsstätte verpflichtet, festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Ist das der Fall, muss er die möglichen Gefährdungen beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen. Unter das sichere Betreiben einer Arbeitstätte fallen also auch die Arbeiten an der dazugehörigen baulichen Anlage. Folglich kann also die Unterlage für spätere Arbeiten als eine Ausgangsinformation für die Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV genutzt werden.
3.5 Arbeitsschutzbestimmungen
Ähnlich wie im SiGePlan sollten auch in der...