In den Betrachtungen für die Unterlage für spätere Arbeiten finden Tätigkeiten Berücksichtigung, die im Zusammenhang mit der baulichen Anlage stehen. Dazu gehören v. a. vorhersehbare Instandhaltungsarbeiten, wie sie beschrieben sind in der "DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung", der "DIN 4426 Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege" oder der "ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen". Abschn. 3 RAB 32 benennt eine Reihe von Beispielen.

Bei einer Vielzahl von Unterlagen für spätere Arbeiten werden z. B. berücksichtigt

  • Reinigungsarbeiten an Gebäudefassaden, Glasflächen und Fenstern,
  • Arbeiten an haustechnischen Anlagen auf Dächern oder in Innenbereichen,
  • Arbeiten an Aufzugsanlagen sowie
  • Inspektionsarbeiten und Prüfungen.
 
Praxis-Tipp

Umfang der Arbeiten

In einer Unterlage sollten immer diejenigen Arbeiten berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der baulichen Anlage stehen. Davon abzugrenzen sind Tätigkeiten, die innerhalb der baulichen Anlagen durch die Nutzung als Arbeitsstätte (z. B. Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen in Bürogebäuden) ausgeführt werden.

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