(1) 1Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, Fundstellen, koordinatenmäßig zu bestimmen. 2Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. 3Für ihre Koordinaten gilt § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. 4Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1:25.000 sein darf. 5Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen.

 

(2) 1Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1:5.000 sein darf, darzustellen. 2In dieser Darstellung sind

 

1.

bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Tagesgegenstände und

 

2.

bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Grubenbaue

einzutragen. 3Liegen die Fundstellen nicht an der Oberfläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen.

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