1Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. 2Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.

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