1Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vordrucke zu melden
2. |
bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten, |
3. |
bis Ende Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit, |
4. |
bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils auf den Vormonat, für den Stein- und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes, |
5. |
bis Ende Februar, bezogen auf das Vorjahr, für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes. |
2Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorganisationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben werden.
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