Kurzbeschreibung
Schriftliche Übertragung von Arbeitsschutzaufgaben des Unternehmers an zuverlässige und fachkundige Personen.
Vorbemerkung
Schriftliche Übertragung von Aufgaben des Unternehmers, die sich z. B. aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben, an zuverlässige und fachkundige Personen (§ 13 ArbSchG, § 13 DGUV-V 1).
Übertragung von Unternehmerpflichten
(gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV-V 1)
Herrn/Frau ...........................................................................................................
werden für den Betrieb/die Abteilung ....................................................................
der Firma .............................................................................................................
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes obliegenden folgenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
- die Aufgabenerledigung zu kontrollieren,
- die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen,
- die Unterweisungen durchzuführen und zu dokumentieren,
- mit besonderen Funktionsträgern wie Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten,
- den Arbeitsschutz zu kommunizieren,
- die arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Planung und Beschaffung zu berücksichtigen,
- Fremdfirmen einzubinden und zu informieren zeitlich befristet Beschäftigte zu integrieren Notfallmaßnahmen/Erste Hilfe zu organisieren,
- die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren,
(bitte nicht Zutreffendes streichen)
soweit ein Betrag von ............ EUR nicht überschritten wird.
Dazu gehören insbesondere:
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(Ort, Datum) |
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(Ort, Datum) |
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Unterschrift Geschäftsleitung |
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Unterschrift des Verpflichteten |
§ 9 Handeln für einen anderen
(1) …
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
- beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
- ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er aufgrund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand aufgrund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 13 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
- sein gesetzlicher Vertreter,
- das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
- der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
- Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
- sonstige nach Absatz 2 oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
§ 13 Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.