Die Verpflichtung, geeignete und technisch ordnungsgemäße Arbeitsmittel zu beschaffen und bereitzustellen, obliegt allein dem Arbeitgeber. Das beste Arbeitsmaterial ist aber i. S. des Arbeitsschutzes "wertlos", wenn es nicht ordnungsgemäß eingesetzt wird. Hier liegt die Schnittstelle zu den Verpflichtungen der Beschäftigten.

§ 15 Abs. 2 ArbSchG sieht daher vor, dass die Beschäftigten "insbesondere" Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß verwenden. Genau hierin – nämlich im bestimmungsgemäßen Verwenden – konkretisiert sich die Verantwortung eines Beschäftigten im Arbeitsschutz.

Wie das Wort "insbesondere" unschwer erkennen lässt, ist die Aufzählung unter § 15 Abs. 2 ArbSchG keineswegs abschließend, sondern nur exemplarisch.

Die Bezugnahme und Verweisung des § 15 Abs. 2 ArbSchG auf § 15 Abs. 1 stellt noch einmal die Verpflichtung des Arbeitgebers im Themenfeld "Unterweisung und Weisung" heraus. Ausmaß und Umfang der (Unter)weisungen haben sich am Maß dessen zu orientieren, was an Schwierigkeiten und Gefährdungen potenziell im Raum steht. Aber auch hier gilt, dass mangelhafte und unvollständige (Unter)weisungen kein Freibrief sind, dass Beschäftigte in punkto "Verantwortung für Dritte beim Arbeitsschutz" die Hände in den Schoß legen und die Dinge einfach laufen lassen. Auch hier besteht dann die Verpflichtung, zumindest im Rahmen der erfolgten (Unter)weisungen dennoch aktiv zu werden und sprichwörtlich "das Beste daraus zu machen".

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