Als Empfänger der Meldung kommt v. a. der Arbeitgeber in Betracht. Im Übrigen orientiert sich der Kreis derer, die auch noch infrage kommen können, am Kreis der Vorgesetzten gemäß § 13 ArbSchG.

Der Begriff der "Zuständigkeit" orientiert sich nicht vorrangig an der Hierarchie im Betrieb. Es wird zu beachten sein, dass in weiten Bereichen des Arbeitsschutzes die Zuständigkeit in direktem Zusammenhang mit der Sach- und Fachkunde steht. So ist z. B. nach den naturwissenschaftlich geprägten Verordnungen zu künstlicher optischer Strahlung sowie Lärm und Vibrationen der Arbeitgeber sogar verpflichtet, sich externen Sachverstand zu verschaffen, wenn es um Messungen etc. in diesem speziellen Zusammenhang geht.

 
Wichtig

Akute Gefahr

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es bei akuter Gefahr bisweilen um Minuten und Sekunden geht, wird man den Beschäftigten auch ein gewisses Auswahlermessen zubilligen müssen, was die Auswahl des "zuständigen" Vorgesetzten angeht.

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