Die (Rechts)figur des Sicherheitsbeauftragten ist in § 22 SGB VII angelegt. Anders als für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (vgl. Abschn. 3) hat der Gesetzgeber für den Sicherheitsbeauftragten keinen Tätigkeitskatalog angelegt.
2.1 Aufgaben
Gemäß § 22 Abs. 2 SGB VII müssen die Sicherheitsbeauftragten
- den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen,
- sich v. a. vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und Persönlichen Schutzausrüstung überzeugen,
- auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter aufmerksam machen.
Die wichtigste Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten besteht darin, Unternehmer und Vorgesetzte auf Unfallgefahren und Mängel im Gesundheitsschutz aufmerksam zu machen, z. B. auf organisatorische Mängel oder sicherheitswidrige Zustände und Verhaltensweisen. Er soll Hinweise zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz geben. Ebenso wichtig für den Erfolg der Arbeit eines Sicherheitsbeauftragten ist seine Fähigkeit, das Verhalten der Mitarbeiter so zu beeinflussen, dass diese
- sich sicherheitsgerecht verhalten,
- bereitgestellte PSA benutzen,
- selbst mithelfen, Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuspüren.
Besonders neue Mitarbeiter benötigen die Hilfe des Sicherheitsbeauftragten. Vor der ersten Arbeitsaufnahme wird der Mitarbeiter vom Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten in seine Tätigkeit eingewiesen (§ 12 ArbSchG). Dazu gehört auch eine eingehende Unterrichtung über sicherheitsgerechte Arbeitsweisen (§§ 8, 9 ArbSchG). Auch wenn man davon ausgeht, dass diese Unterweisung ordnungsgemäß erfolgt, ist fraglich, ob der neue Mitarbeiter die Fülle der Informationen aufgenommen und verstanden hat.
Um auf Unfall- und Gesundheitsfragen aufmerksam machen zu können, muss der Sicherheitsbeauftragte die neuralgischen Stellen im Betrieb erst einmal selbst kennen.
Der Sicherheitsbeauftragte sollte daher in regelmäßigen Abständen Betriebs- und Bereichsbegehungen durchführen. Die dabei festgestellten Gefährdungen, Belastungen, Mängel sowie sicherheitswidrige Verhaltensweisen sollten, auch ohne rechtliche Verpflichtung, schriftlich festgehalten werden. Dieses Protokoll kann dann mit der Aufforderung zur Beseitigung an die zuständigen Vorgesetzten weitergegeben werden.
Das schriftliche Protokoll hat zudem den Vorteil, dass es dem Sicherheitsbeauftragten auch als Nachweis für seine Tätigkeit dient. Weiterhin kann er es als gedankliche Stütze benutzen und anhand dieser Aufzeichnungen kontrollieren, was zwischenzeitlich erledigt worden ist.
2.2 Verantwortung
Auch dieser Tätigkeitskatalog lässt eindeutig erkennen, dass der Sicherheitsbeauftragte getreu der militärischen Grundregel "Melden macht frei" lediglich dafür Verantwortung trägt, dass Informationen beim Arbeitgeber/Unternehmer ankommen. Was der dann letztlich daraus macht, liegt nicht mehr in der Verantwortung des Sicherheitsbeauftragten.
Mit seiner aus § 22 SGB VII abgeleiteten Aufgabenwahrnehmung und entsprechenden Hinweisen und Mitteilungen hat er seinen Teil der Verantwortung wahrgenommen. Der Rest ist Sache des Arbeitgebers. Insofern hat auch das empfohlene Protokoll für ihn nur die Funktion einer internen Absicherung vor dem evtl. Vorwurf, er habe nicht umfassend genug hingewiesen, informiert oder gar gewarnt.