Die (Rechts)figur des "Koordinators" taucht in verschiedenen Regelungen des Arbeitsschutzrechts auf, u. a. in § 8 ArbSchG, § 3 BaustellV, § 13 BetrSichV und § 15 GefStoffV.
4.1 Aufgaben
Die Aufgabenstellung hängt davon ab, wer "Koordinator" sein soll bzw. sein kann. Insofern gilt es, Unterschiede bei den verschiedenen Koordinatoren zu beachten.
Soweit die Koordinatoren-Funktion von Beschäftigten zu übernehmen ist. bzw. diesen übertragen werden muss, kommen von den 4 genannten Vorschriften im Ergebnis nur 2 in Betracht. Die anderen sind Koordinatoren-Funktionen, die der bzw. die Arbeitgeber selbst wahrnehmen.
Nach § 3 BaustellV sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.
Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Das Rangverhältnis lässt aber eine Präferenz für den bestellten Koordinator erkennen. Die Vorschrift differenziert sogar ausdrücklich zwischen Koordinierungsaufgaben in der Planungsphase (§ 3 Abs. 2 BaustellV) und der anschließenden Bauausführung (§ 3 Abs. 3 BaustellV). Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens muss der Koordinator
- die in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen (Einteilung der Arbeiten, Bemessung der Ausführungszeiten) koordinieren,
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen,
- eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenstellen.
Während der Ausführung des Bauvorhabens muss der Koordinator
- die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG koordinieren,
- darauf achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten gemäß BaustellV erfüllen,
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderung in der Ausführung des Bauvorhabens anpassen oder anpassen lassen,
- die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren,
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung des Arbeitsverfahrens durch die Arbeitgeber koordinieren.
Unter der Überschrift "Zusammenarbeit verschiedener Firmen" sind alle Koordinierungsaufgaben der GefStoffV unter einem Dach gebündelt. An die Regelungen der BaustellV erinnert explizit der § 15 Abs. 4 GefStoffV und er nimmt auch teilweise ausdrücklichen Bezug darauf. Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen. Wurde (bereits) ein Koordinator nach der BaustellV bestellt (§ 3 BaustellV), dann gilt auch die Bestellungspflicht nach der GefStoffV als erfüllt. Die jeweiligen Arbeitgeber müssen diesem Koordinator alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen. Die Bestellung eines Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach GefStoffV.
4.2 Verantwortung
Die Bestellung von Koordinatoren nach BaustellV bzw. GefStoffV führt nicht zum "Verantwortungs-Transfer" auf diese bestellten Koordinatoren. So wird im Schrifttum zutreffend darauf hingewiesen, dass die Koordinatoren nicht darüber wachen müssen, ob die einzelnen Arbeitgeber ihren Arbeitsschutzverpflichtungen nachkommen. Nach § 5 Abs. 3 BaustellV wird die Verantwortung der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten durch die Maßnahmen der BaustellV nicht berührt. Der Bau-Arbeitgeber muss nach wie vor eigenverantwortlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten organisieren, umsetzen und überwachen.