Im Arbeitsschutz ist neben den "normalen" Mitarbeitern im Unternehmen ein Personenkreis mit besonderen Aufgaben vorgesehen. Die einschlägigen Regelungen finden sich sowohl im Arbeitsschutzrecht als auch im Recht der Arbeitssicherheit. Neben diesen klassischen Fundstellen finden sich auch Sonderregelungen für Arbeitsschutzverantwortliche im Recht der Betriebsverfassung. Auch der Begriff der Beschäftigten kann sich, wie noch zu zeigen sein wird, sowohl auf angestellte Kräfte als auch auf externe Freiberufler beziehen, die für das jeweilige Unternehmen tätig werden. Soweit das Recht der Betriebsverfassung ins Spiel kommt, ergeben sich die entsprechenden Funktionen aus der ehrenamtlichen und weisungsfreien Betriebsratsfunktion, nicht aber aus der Beschäftigung, die der Betriebsratstätigkeit notwendig vorausgeht.
Für die einzelnen Sonderfunktionen im Unternehmen gelten die folgenden Rechtsquellen:
- Betriebsrat: Betriebsverfassungsgesetz
- Personalrat: Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. Personalvertretungsgesetze der Länder
- Sicherheitsbeauftragter: SGB VII
- Fachkraft für Arbeitssicherheit: Arbeitssicherheitsgesetz
- Betriebsarzt: Arbeitssicherheitsgesetz
- Koordinator: Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung
- Spezielle Arbeitsschutzbeauftragte (z. B. Ersthelfer, Strahlenschutzbeauftragte: verschiedene Rechtsgrundlagen, z. B. ArbSchG, Strahlenschutz- und Immissionsrecht.
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